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Schutzes aber gleichzeitig vorbehalten worden ist, so find sämmtliche deutsche Re-
gierungen über folgende Bestimmungen zur Ergänzung des Beschlusses vom gten
November 1837 übereingekommen:
1.) Der durch den Artikel 2 des Beschlusses vom Yten November 1837 für
mindestens zehn Jahre von dem Erscheinen eines literarischen Erzeugnisses
oder Werkes der Kunst an zugesicherte Schutz gegen den Nachdruck und jede
andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege wird fortan in-
nerhalb des ganzen deutschen Bundesgebiets für die Lebensdauer der Urhe-
ber solcher literarischen Erzeugnisse und Werke der Kunst, und auf dreißig
Jahre nach dem Tode derselben gewährt.
2.) Werke anonymer oder pseudonymer Autoren, sowie posthume und solche
Werke, welche von moralischen Personen, (Academieen, Universitäten u. s. w.)
herrühren, genießen solchen Schutzes während dreißig Jahren, von dem Jahre
ihres Erscheinens an.
3) Um diesen Schutz in allen deutschen Bundesstaaten in Anspruch nehmen zu
können, genügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben,
welche dieserhalb in dem deutschen Staate, in welchem das Originalwerk
erscheint, gesetzlich vorgeschrieben sind.
4.) Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch Nachdruck u. s. w.
Verletzten liegt dem Nachdrucker und demjenigen, welcher mit Nachdruck wis-
sentlich Handel treibt, ob, und zwar solidarisch, insoweit nicht allgemeine
Rechtsgrundsätze dem entgegenstehen.
5.) Die Entschädigung hat in dem Verkaufspreise einer richterlich festzusetzenden
Anzahl von Cxemplaren des Originalwerkes zu bestehen, welche bis auf
1000 Eremplare ansteigen kann, und eine noch höhere sein soll, wenn von
dem Verletzten ein noch größerer Schaden nachgewiesen worden ist.
6.) Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Vervielfältigung
auf mechanischem Wege, auf den Antrag des Verletzten, in allen Bundes-
staaten, wo die Landesgesetzgebung nicht noch höhere Strafen vorschreibt,
Geldbußen bis zu 1000 Gulden zu verhängen.
7.) Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben, nach näherer Be-
stimmung der Landesgesetze, in denjenigen Fällen, wo ihrem Ermessen zufolge
der Befund von Sachperständigen einzuholen ist, bei literarischen Werken
das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei musi-
kalischen und Kunstwerken das von Künstlern, Kunstverständigen und Mu-
sik= oder Kunsthändlern einzuholen.
In Gemäßheit § 89 der Verfassungsurkunde machen Wir dieß zur Nachachtung bekannt,
lassen es auch bei dem Gesetze vom 22 sten Februar 1844, (Gesetz= und Verordnungsblatt