Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Auf der neuen Legitimation ist auf Grund der älteren oder, wenn dieselbe verloren ge- 
gangen sein sollte, von dem Ansuchenden beizubringender glaubwürdiger Zeugnisse, kürzlich 
anzugeben, ob der Inhaber bereits beim Eisenbahnbaue beschäftigt gewesen, wo er zuletzt 
gearbeitet und welche Ursache seinen Austritt aus der Arbeit veranlaßt hat. 
§9. Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Fürsorge zu treffen, daß den beim Baue 
beschäftigten Arbeitern Gelegenheit gegeben sei, von den Bedingungen, unter denen die ein- 
zelnen, zur Ausführung kommenden Arbeiten in Accord gegeben oder sonst verdungen wor- 
den sind, so weit ein jeder dabei betheiligt ist, sich vollständig zu unterrichten und den 
hiernach nach Maaßgabe der Zahl der Arbeitstage auf den einzelnen Arbeiter ausfallenden 
Geldbetrag sich selbst zu berechnen. Namentlich sind die den einzelnen Bauabtheilungen 
(Schächten) vorgesetzten sogenannten Schachtmeister gehalten, die ihnen von der Bauver- 
waltung zugestellten Accordzettel, auf welchen der accordirte Geldbetrag für die zur Aus- 
führung übernommenen Arbeiten sich angemerkt findet und die etwa erfolgenden Abschlags- 
zahlungen zu notiren sind, den Arbeitern auf deren Verlangen vorzulegen. Auch sollen 
alle Auszahlungen auf die Accordsummen an die Schachtmeister nicht anders als in Gegen- 
wart zweier Arbeiter aus dem betreffenden Schachte erfolgen, welche dabei als Zeugen zu 
dienen haben. Werden von der Eisenbahnverwaltung größere Bahnstrecken oder gewisse beim 
Baue vorkommende Arbeiten an einzelne Unternehmer verdungen, so daß die Abrechnung 
mit den Arbeitern Sache der letzteren ist, so sind die obigen Vorschriften auch für diese 
maaßgebend und die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, sich der gehörigen Befolgung der- 
selben gleich bei Abschluß des Contracts zu versichern. 
Das Ministerium des Innern behält Sich vor, Sich von der Zweckmäßigkeit und Zu- 
länglichkeit der bei den einzelnen Bahnen in obiger Hinsicht bestehenden Einrichtungen durch 
Anordnung specieller Revisionen zu überzeugen und wegen Abstellung etwaiger Mängel vor- 
kommenden Falls das Geeignete zu verfügen. 
8 10. Die Eisenbahnverwaltungen werden es ihren sämmtlichen Beamten zur unerläßlichen 
Pflicht machen, sich gegen die beim Baue beschäftigten Arbeiter zwar mit Ernst und 
Strenge, aber stets mit Humanität zu benehmen, bet vorfallenden Irrungen vermittelnd 
und verständigend einzuschreiten, etwa zu ihrer Kenntniß gelangende Uebervortheilungen und 
Bedrückungen Seiten der Schachtmeister oder Schenkwirthe aber sofort gehörigen Orts zur 
Anzeige zu bringen. 
Anderer Seits haben sich die Arbeiter während und außer der Arbeitszeit ruhig, or- 
dentlich und gesittet zu betragen und den Anordnungen der Baubeamten willig Gehorsam 
zu leisten, außerdem aber zu gewarten, daß die Zuwiderhandelnden von der Arbeit werden 
entfernt und auf Antrag der Bauverwaltung in ihre Heimath zurückgewiesen werden. 
§ 11. Glauben die Arbeiter einer Abtheilung gegründete Ursache zur Beschwerde zu haben, 
so können sie diese durch zwei bis höchstens drei Abgeordnete ihres Mittels bei den betref-
	        
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