Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Wenn von Orten oder Ortstheilen, die in Rücksicht der Schul= und Heimathsbezirks- 
verhältnisse in verschiedenerlei Beziehungen stehen, eine Verwilligung zur Armenversorgung 
nachgesucht wird; so ist in dem Falle, daß nicht alle Theile des Heimathsbezirks ihre an- 
theilige Rente gleichzeitig zur Armenversorgung verwenden können, dennoch demjenigen Theile, 
dessen Verhältnisse es gestatten, die Verwendung zu diesem Zwecke nicht zu versagen. 
§ 9. Die Verwaltung der Jahresrenten wird geführt: 
a) in Ansehung solcher Receßortschaften und Ortstheile, welche Schulbezirken angehören, 
die lediglich aus receßherrschaftlichen Einwohnern bestehen, bei den Schulcassen, 
b) 
an) in Ansehung solcher ganz receßherrschaftlicher Gemeinden, welche zwar mit eigenen 
Schulen versehen, wohin aber außerreceßherrschaftliche Einwohner eingeschult sind, 
von den Gemeindevorständen der ersteren nach den Beschlüssen der Gemeinderäthe 
oder bezugsweise der Gemeindeversammlungen; 
bb) in Ansehung solcher Orte, welche zum Theil aus receßherrschaftlichen, zum Theil 
aus außerreceßherrschaftlichen Unterthanen bestehen, in denen aber die Schule re- 
ceßherrschaftlich ist, durch einige aus der Mitte der Rentenberechtigten von der Auf- 
sichtsbehörde dazu gewählte und verpflichtete Personen, bei deren Wahl jedoch thun- 
lichst auf diejenigen Personen Rücksicht zu nehmen ist, welche als Vertreter des 
betreffenden receßherrschaftlichen Gemeindetheils Mitglieder des Schulvorstandes sind: 
) in Ansehung solcher Receßorte oder Ortstheile, welche in außerreceßherrschaftliche 
Schulen einbezirkt sind, 
aa) wenn sie eine Ortsgemeinde für sich bilden, auf eben die Weise, wie vorstehend 
unter D gedacht, 
bb) wenn sie aber verschiedenen Gemeindeverbänden angehören oder nur Theile einer 
Ortsgemeinde sind, auf dieselbe Weise, wie unter b bb gedacht. 
§ 10. Die Aufsicht über die gehörige Verwaltung und vorschriftmäßige Verwendung 
der Jahresrenten, sowie insbesondere die Entscheidung der Frage, ob der Fall vorhanden 
sei, wo eine Verwilligung zu den Zwecken der Armenversorgung geschehen kann, stehet in 
erster Instanz der Regel nach zu und zwar 
in den Fällen § 9 unter a den Schulinspectionen, 
in den Fällen § 9 unter baa und c aa den Gemeindeobrigkeiten und 
in den Fällen § 9 unter bbb und chbb den Gemeindeobrigkeiten, wenn diese 
receßherrschaftlich sind, andernfalls den betreffenden receßherrschaftlichen Gerichtsbehörden und, 
wenn mehrere derselben concurriren, derjenigen, welche vom Gesammtconsistorium zu Glau- 
chau hierzu bestimmt wird. « 
Alle Bewilligungen zu Armenversorgungen können von der Behörde widerrufen werden. 
In höherer Instanz stehet die in 8 10 gedachte Aufsicht und Entscheidung, nebst der 
Cognition über alle hinsichtlich der fraglichen Renten, mit Ausnahme der zur Armenversor—
	        
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