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wenn solche von dem einen oder dem anderen Theile gewünscht werden sollte, sowie über
eine anderweite Verwendung jener Renten, wenn solche für angemessen erachtet würde, wird
besondere Vereinigung zwischen der Staatsregierung und dem Gesammthause Schönburg
vorbehalten.
Dresden, am 21 sten October 1845.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau. Küttner.
G66.) Verordnung,
Grund-, ingleichen Gewerbe= und Personalsteuererlaß betreffend;
vom 23sten October 1845.
Waogn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, beschlossen, und verordnen hiermit:
1. der letzte im Jahre 1845 fällige Grundsteuertermin von Zwei und ein Viertel
Pfennigen von jeder Steuereinheit, wird bis auf — — Pfennig erlassen. Dieser — —
1 Pf. von jeder Steuereinheit, ist mit dem ersten Grundsteuertermine des Jahres 1846 mit
zu entrichten, und folglich der letzte Grundsteuertermin 1845 nicht zur Erhebung zu brin-
gen, insofern die Betheiligten, wie ihnen zu thun freisteht, nicht vorziehen, den — — 1 Af.
von jeder Steuereinheit innerhalb der ersten 14 Tage des Monats November 1845 abzuführen.
2. Der im November dieses Jahres fällige Termin der Gewerbe= und Personalsteuer wird
gänzlich erlassen, jedoch leidet dieser Erlaß auf im Cataster nicht aufgenommene Steuerbeiträge
derjenigen Personen, welche Gewerbe im Umherziehen treiben, keine Anwendung.
Unser Finanzministerium wird übrigens die wegen rechnungsmäßiger Behandlung dieser
Erlasse erforderlichen Verfügungen treffen.
Hiernach haben sich die betreffenden Behörden und Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beigedruckt worden.
So geschehen zu Dresden, den 23sten October 1845.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
Letzte Absendung: am 31sten October 1845.