Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

25. Seidencocons; 
26. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und Mauer- 
steine beim Landtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen be- 
stimmt sind; Mühl- und grobe Schleif= und Wetzsteine in demselben Falle; 
27. Stroh, Spreu, Häckerling; 
28. Tnhiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
29. Torf und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche; 
30. Treber und Trester. 
  
  
Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
Fünfzehn Neugroschen oder ein halber Thaler im 14 Thalerfuß, oder zwei und fünfzig 
und ein halber Kreuzer im 244 Guldenfuß vom Centner Bruttogewicht wird in der Regel 
bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann 
erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vor- 
hergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich: 
à) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe als einem halben Thaler oder zwei 
und fünfzig und einem halben Kreuzer vom Centner unterworfen, 
oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben 
werden:
	        
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