Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Es  wurde  somit  die  Eheschließung  von  der  Kirche
losgelöst  und  der  Staat  von  seiner  Abhängigkeit  von
der  Kirche  hinsichtlich  einer  die  persönlichen  Interessen
seiner  Bürger  aufs  tiefste  berührenden  Angelegenheit  befreit.
  Für  Deutschland  gab  es  nunmehr  eine  einheitliche
Eheschließungsform.

Das  bürgerliche  Recht  hält  an  dem  Grundsatze  der
obligatorischen  Zivilehe  fest.  Der  §  41  PStG.  hat  mit
Anderungen  als  §  1317  seine  Aufnahme  in  das  Bürgerliche
  Gesetzbuch  gefunden.