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Es wurde somit die Eheschließung von der Kirche
losgelöst und der Staat von seiner Abhängigkeit von
der Kirche hinsichtlich einer die persönlichen Interessen
seiner Bürger aufs tiefste berührenden Angelegenheit befreit.
Für Deutschland gab es nunmehr eine einheitliche
Eheschließungsform.
Das bürgerliche Recht hält an dem Grundsatze der
obligatorischen Zivilehe fest. Der § 41 PStG. hat mit
Anderungen als § 1317 seine Aufnahme in das Bürgerliche
Gesetzbuch gefunden.