Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr 
angemebldet werden. 
  
1. Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben auch bei der 
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Eingange 
oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als # Thaler 
oder 524 Kreuzer vom Centner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in 
der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben 
zu entrichten. 
3. Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zusam- 
men, 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Centner erreichen oder übersteigen, wird in 
der Regel nur jener Satz von 1 Thaler oder 524 Kreuzer vom GCentner, ingleichen 
für Vieh, und zwar: 
  
vom Stück. 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 11 Rthlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
b) Ochsen und Zuchtstieren ... 1 - = 1. 45 
c) Kühen und Jungvieh 1 "] 521. 
4) . Schweinen und Schafvieh — 17 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
4. Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahms- 
weise höhere oder geringere Sätze festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Absch nitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu- 
Berun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein= und über irgend welchen 
Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche 
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts 
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