(237)
9. Von Heringen (251), von der Tonne . . . 10 Ngr. oder 35 Kr.
Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durch die Odermündungen ein= und über
Neu-Berun ausgehenden Heringen erhoben.
10. Von Weizen und andern unter Nr. 11 nicht besonders genannten Getreidearten, desgl.
von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und
dem Niemen eingehend und durch die Häfen von Danzig und Memel, auch durch
Elbing und Königsberg über Pillau ausgehend, vom halben Dresdner oder von
einem Preußischen Scheffe. ..... 3 Agr.
11. Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strduen ein- und über
die vorgenannten Häfen ausgehend, vom halben Dresdner oder von einem
Preußischen Scheffel. . . 2
II. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebiets oder auf nachgenann-
ten Straßen wird von den beim Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen an
Durchgangsabgabe nur erhoben:
A. von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der
Straße über Neu-Berun ein= und links der Oder oder auf der Straße über Neu-
Berun oder durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durch-
fuhr auf den nachstehend unter B bezeichneten Straßenzügen), vom Centner
10 Mgr. oder 35 TKr.
B. von Waaren, welche
1. über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen)
ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche
2. rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich, oder oberhalb
gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie
von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt;
ferner, welche
3. #rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich oder aus oberhalb
gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg a. R.
(beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt; endlich, welche
über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Baiern (beide
Orte eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, vom Centner 47 Ngr. oder 152 AKr.
C. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B bezeichneten Stüßen durchgeführ
wird, sowie von demjenigen, welches
1. auf der linken Rheinseite ein= und wieder ausgeht, und
2. auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die südliche
4.