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Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen Ort
eingeschlossen) wieder ausgeht, oder umgekehrt,
und zwar:
Vom Sttück.
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von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren, Kühen Athit. I o
und Junghe 44 1189 3
von Säugefüllen, Schweinen und Schafvieh 1
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S
m. Absch nitt.
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch-
schneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durch-
gangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Control=
gebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche
Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
Vierte Abtheilung.
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der
Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im
Allgemeinen bei den in der Wiener Congreßacte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf
den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen
Uebereinkünften.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Der dem Tarife zu Grund liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und
Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Centner, der Zollcentner,
ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen
Zollpfunden:
935#% — 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,