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mittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pap-
pen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Ab-
zug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der
Waare beigemischt sein möchten.
b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben:
1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gul-
den und fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht übersteigt;
3. von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarif ausdrücklich
festgesetzt ist.
) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht
nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Verzollung zu
Grunde gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten:
1.
2.
In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarif bestimmten
Sätzen berechnet.
Gehen Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in einfache
Säcke von Pack- oder Sackleinen, in Schilf- und Strohmatten oder ähnlichem
Material gepackt ein, so können 4 Pfund vom Zollcentner für Tara gerechnet
werden.
Unter den im Tarif mit einem höheren Tgrasatze als 4 Pfund aufgeführten
Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke
bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara
für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem
Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht füällt.
Bei Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Centner bleibt es der Wahl des
Jollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu
begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Ver-
zollung nach dem Nettogewichte stattfindet, den Taratarif gelten, oder das Netto-
gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren
allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Un-
bequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und
die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet und der
Jollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare
und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarif angenommenen Tarasatze