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— 69.) Verordnung,
die Bekanntmachung der mit der Fürstlich Reußischen Regierung älterer Linie
zu Greiz getroffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechts-
hülfe betreffend;
vom 27 sten October 1845.
OIn Verfolg der Verhandlungen, welche mit der Fürstlich Reußischen Regierung dlrerer
Linie zu Greiz wegen Feststellung der Grundsätze, nach denen von den Gerichtsbehörden der
beiderseitigen Staaten durch Gestattung der Insinuation von Ladungen, Fügung auf Requi-
sitionen in Rechtssachen und Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse gegenseitige Rechts-
hülfe geleistet werden soll, gepflogen worden sind, ist unterm 22sten dieses Monats eine
Uebereinkunft und zwar zunächst auf Zwölf Jahre vom isten October 1845 bis dahin
1857 jevoch dergestalt, daß, wenn Ein Jahr zuvor eine Kündigung nicht erfolgt, dieselbe
anderweit als auf zwölf Jahre verlängert betrachtet werden solle, getroffen worden, welche
mit der zwischen den Regierungen des Königreichs Sachsen und des Herzogthums Sachsen-
Altenburg unterm 20sten Juni 1840 geschlossenen (Gesetz= und Verordnungsblatt von
1840 Seite 137 — 146) durchgängig übereinstimmt.
Solches wird mit Sr. Königlichen Majestät Genehmigung zur Nachachtung in künf-
tigen Fällen und mit dem Bemerken, daß es in Ansehung der Gestellung der Forstverbrecher
bei den Conventionen voommhek 1823 und vome rger dieses Jahres bewen-
det, hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 27 sten October 1845.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
E 70.) Verordnung,
den zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Königreiche Sar-
dinien abgeschlossenen Handels= und Schifffahrtsvertrag betreffend;
vom 12ten November 1845.
JTJ.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen,
20. WK. 1.
Von den Staaten des größern deutschen Zollvereins ist, im Interesse des vereinslän-
dischen Handels= und Gewerbfleißes, mit dem Königreiche Sardinien unter dem 23sten