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Niedervogelgesang,
Obervogelgesang,
Pötscha.
Die Bestimmungen des Erpropriationsgesetzes vom Zten Juli 1835, ver Vollziehungs-
verordnung von demselben Tage, der Erläuterungsverordnung vom 14ten März 1836 und
der Verordnung vom 5ten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835,
Seite 371 fg., vom Jahre 1836, Seite 72 fg., vom Jahre 1844, Seite 122 fg.) haben
daher auf die genannten Flurbezirke und die innerhalb derselben von der Eisenbahnlinie be-
troffenen Grundstücke Anwendung zu leiden.
Dresden, am 1 2ten November 1845.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
von Tschirschky.
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V 73.) Verordnung,
die Erledigung einiger Zweifel über die Competenz der Justiz= und Verwaltungs-
behörden in Beziehung auf § 127 der Armenordnung vom 22sten October 1840
betreffend;
vom 6ten November 1845.
□l
n der Armenordnung für das Königreich Sachsen vom 22sten Oetober 1840 (Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 257 fg.) ist wegen Bestrafung qualificirter Bettelei Folgendes
bestimmt:
„Bettler, welche in verabredeter Gemeinschaft, oder indem sie sich krank stellen,
oder sonst unter falschen Vorspiegelungen betteln, oder bei dem Beiteln sich Drohun-
gen erlauben, sollen das erstemal mit Gefängniß oder Handarbeit bis zu 14 Tagen,
im Wiederholungsfalle bis zu zwei Monaten und bei fernerem Rückfalle mit Cor-
rectionshaus — (vergl. die Verordnung vom vten März 1842, Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt 1842, Seite 58) — bis zu zwei Jahren bestraft werden, dafern
nicht nach Beschaffenheit der Handlung in Folge der Bestimmun-
gen des Criminalgesetzbuchs härtere Strafen eintreten.“
Da von den Ministerien der Justiz und des Innern wahrgenommen worten ist, daß
darüber, in welchen Fällen nach dieser Bestimmung die Competenz der Justiz= und Vei-
waltunt'sbehörde, oder auch beider Behörden eintrete, öfters Zweifel entstanden sind, so
wird zu deren Beseitigung hierdurch Folgendes verordnet:
1.) Die Competenz der Justizbehörden wird dadurch allein nicht begründet, daß Bettler
bei dem Betteln sich falscher Vorspiegelungen bedienen, z. B. sich krank stellen.