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F 74.) Bekanntmachung
für sämmtliche Untergerichte, welche Grund= und Hypothekenbücher anzulegen haben;
vom 1sten November 1845.
Des Justizministerium hat aus den von der Commission für Einrichtung der Grund-
und Hypothekenbücher erstatteten Anzeigen über den Fortgang des Geschäfts der Anlegung
der Grund= und Hypothekenbücher bei den Untergerichten mit Befriedigung ersehen, daß
dieses Geschäft, insoweit es nicht an mehrern Orten bereits beendigt, doch fast überall in
erwünschtem Vorschreiten begriffen ist, und die Untergerichte, mit seltenen Ausnahmen, sich
die Zustandebringung desselben mit Eifer angelegen sein lassen. Das Justizministerium fin-
det unter diesen Umständen auch jetzt noch keine Ursache zu der in der Ausführungsverord-
nung vom 15ten Februar 1844 § 126 a. C. (Gesetz= und Verordnungsblatt von dem-
selben Jahre S. 70) vorbehaltenen Bestimmung eines Zeitpunctes, bis zu welchem die An-
legung der Grund= und Hypothekenbücher im ganzen Lande zu Stande gebracht sein müsse.
Wenn jedoch nach Verhältniß der Zeit, die seit Erlassung der Verordnung vom 15ten Fe-
bruar 1844 verstrichen ist, und der Anzahl der Grund= und Hypothekenbuchsentwürfe, welche
in dieser Zeit nach § 114 der Ausführungsverordnung an die genannte Commission zur
Prüfung eingesendet worden, beziehendlich zu dieser Einsendung vollständig vorbereitet sind,
sich nunmehr mit ausreichender Gewißheit übersehen läßt, wie es bei angemessener Thätig-
keit sehr wohl zu ermöglichen sein werde, daß bis zum Schlusse des Jahres 1846 die Ein-
sendung sämmtlicher Grund= und Hypothekenbuchsentwürfe an die Commission erfolgt sei,
so hegt das Justizministerium die zuversichtliche Erwartung, daß sämmtliche Untergerichte,
welche Grund= und Hppothekenbücher anzulegen haben und damit noch nicht bis zur Ein-
sendung der Entwürfe an die Commission gediehen find, sich dieses Geschäfts dergestalt mit
Eifer annehmen werden, daß am 31 sten December 1846 kein Untergericht mit Einsendung
eines Grund= und Hypothekenbuchsentwurfs an die Commission in Rückstand sei, und wer-
den diejenigen Untergerichte, welche etwa, der in der angeführten Verordnung § 126 im
Eingange enthaltenen Vorschrift ungeachtet mit Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher
und den dazu nöthigen Arbeiten bisher noch gezögert haben moöchten, alles Ernstes erinnert, damit
nicht zu säumen, damit nicht von der Bestimmung in § 243 des Gesetzes vom 6ten No-
vember 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre Seite 233) gegen sie
Anwendung gemacht zu werden brauche, was, wenn nicht früher, jedenfalls dann unnach-
sichtig geschehen würde, wenn sie bei Ablauf obiger bis zum 31sten December 1846 ge-
setzten Frist, sich noch mit Grund= und Hypothekenbuchsentwürfen in Rückstand befinden sollten.
Dresden, am isten November 1845.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz. Hausmann.
1845. 38