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Geseh-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
166es Stüc vom Jahre 1845.
E 76.) Verordnung,
die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen
Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betreffend;
vom 1sten December 1845.
T .
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Zur Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse zwischen dem Zollvereine und den
zu einem Steuervereine verbundenen Staaten, namentlich dem Königreiche Hannover, dem
Großherzogthume Oldenburg und dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe, sind anderweite
Verträge abgeschlossen worden. Wir bringen, nach erfolgter allseitigen Ratification, diese,
vom isten jetzigen Monats an in Kraft gesetzten Verträge in den beigedruckten Anlagen:
1.) dem Hauptvertrage vom 1 öten October 1845, mit den dazu gehörigen Beilagen:
2.) einer Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels unter I.;
3.) einer Uebereinkunft wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Han-
nover an den Zollverein, unter II.;
4.) einer Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen Besteuerung in-
nerer Erzeugnisse in den dem Zollverekne angeschlossenen Königl. Hannoverschen Ge-
bietstheilen, unter III.;
5.) einer Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins
einer Seits, und Braunschweig anderer Seits, wegen des Anschlusses verschiedener
Braunschweigischer Gebietstheile an den Steuerverein, unter IV.;
6.) einer Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Communion=
Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend, unter V.;
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