Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Verweigerung  d.  Beugenei  nach  bayer.  Strafprozeß.  209

als  Gehülfe  betheiligt,  in  der  Untersuchung  als
Zeuge  vernommen  und  vereidet  werden  soll,  der
wird  seine  Weigerung  nicht  mit  einem  gründlichen
Nachweis  seiner  Mitschuld  motiviren.  Antwortet
er  nun  auf  die  an  ihn  gerichtete  Generalfrage  „ob
er  von  seiner  Aussage  Nutzen  zu  hoffen,  oder
Schaden  zu  fürchten  habe“  schlechtweg  mit  der
Erklärung,  er  habe  allerdings  Schaden  zu  befürchten,
  und  geht  er  auf  nähere  Erörterungen  nicht
ein,  so  entsteht  hieraus  die  Vermuthung,  seine
geheim  gehaltenen  Gründe  seyen  von  der  Art,  daß
ihre  Mittheilung  ihn  der  Gefahr  gesetzlicher  Ahndung
  aussetzen  würde.  Es  kann  vorläufig,  —
bis  diese  Vermuthung  entkräftet  oder  zur  Gewißheit
  gebracht  ist,  gegen  ihn  nicht  mit  Zwang,
noch  mit  Strafe  verfahren  werden,  denn  —  vorauögesetzt,
  die  Vermuthung  bestätigt  sich,  so  war
seine  Weigerung  rechtlich  begründet.  Auch  ist  kein
Zweifel,  daß  gegen  seine  Eidesfähigkeit  „eine  Bedenklichkeit"
  im  Sinne  des  Art.  209  obwaltet,
auf  deren  Hebung  es  zunächst  ankommt.  Die
aus  seiner  Weigerung  gegen  ihn  entspringende  Vermuthung
  ist,  näher  bezeichnet,  ein  Verdacht  der
Mitschuldv.  Daß  bei  solchem  Verdacht  die  Vereidung
  unzuläßig  sey,  hat  das  St  GB.  an  2  Stellen
  noch  besonders  ausgesprochen  (Art.  89,  211.).
Nächst  dieser  negativen  Wirkung  des  erhobenen
Verdachts  kann  aber  vielleicht  noch  eine  Ete  positive
  eintreten:  die  Einleitung  der  Untersuchung  gegen
  den  Zeugen  als  muthmaßlichen  Mitschuldigen
des  Inquisiten.  Ob  und  wann  dies  statthaft  sey,
ist  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über  Einleitung
  der  Spezialuntersuchung  zu  beurtheilen.  Von
den  im  Art.  94,  Th.  II  alternativ  aufgezählten
nothwendigen  Voraussetzungen  der  Spezialuntersfuchung
  erscheinen  die  3  ersten  in  keiner  Weise  anwendbar.
  Was  die  4te  betrifft,  —  die  Einleitung
der  Spezialuntersuchung  auf  Indizien  —  so  be-