Verweigerung d. Beugenei nach bayer. Strafprozeß. 209
als Gehülfe betheiligt, in der Untersuchung als
Zeuge vernommen und vereidet werden soll, der
wird seine Weigerung nicht mit einem gründlichen
Nachweis seiner Mitschuld motiviren. Antwortet
er nun auf die an ihn gerichtete Generalfrage „ob
er von seiner Aussage Nutzen zu hoffen, oder
Schaden zu fürchten habe“ schlechtweg mit der
Erklärung, er habe allerdings Schaden zu befürchten,
und geht er auf nähere Erörterungen nicht
ein, so entsteht hieraus die Vermuthung, seine
geheim gehaltenen Gründe seyen von der Art, daß
ihre Mittheilung ihn der Gefahr gesetzlicher Ahndung
aussetzen würde. Es kann vorläufig, —
bis diese Vermuthung entkräftet oder zur Gewißheit
gebracht ist, gegen ihn nicht mit Zwang,
noch mit Strafe verfahren werden, denn — vorauögesetzt,
die Vermuthung bestätigt sich, so war
seine Weigerung rechtlich begründet. Auch ist kein
Zweifel, daß gegen seine Eidesfähigkeit „eine Bedenklichkeit"
im Sinne des Art. 209 obwaltet,
auf deren Hebung es zunächst ankommt. Die
aus seiner Weigerung gegen ihn entspringende Vermuthung
ist, näher bezeichnet, ein Verdacht der
Mitschuldv. Daß bei solchem Verdacht die Vereidung
unzuläßig sey, hat das St GB. an 2 Stellen
noch besonders ausgesprochen (Art. 89, 211.).
Nächst dieser negativen Wirkung des erhobenen
Verdachts kann aber vielleicht noch eine Ete positive
eintreten: die Einleitung der Untersuchung gegen
den Zeugen als muthmaßlichen Mitschuldigen
des Inquisiten. Ob und wann dies statthaft sey,
ist nach den allgemeinen Vorschriften über Einleitung
der Spezialuntersuchung zu beurtheilen. Von
den im Art. 94, Th. II alternativ aufgezählten
nothwendigen Voraussetzungen der Spezialuntersfuchung
erscheinen die 3 ersten in keiner Weise anwendbar.
Was die 4te betrifft, — die Einleitung
der Spezialuntersuchung auf Indizien — so be-