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J.
Uebereinkunft
zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Jollvereins einer-
seits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits,
wegen Unterdrückung des Schleichhandels;
vom 16ten Oktober 1845.
Artikel 1. De kontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die
Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessene, ihrer Verfas-
sung entsprechende Maaßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artikel 2. Es sollen auf ihren Gebieten Vereinigungen von Schleichhändlern, im-
gleichen solche Waarenniederlagen oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den
Verdacht begründen, daß sie zum Zweck haben, Waaren, die in den anderen kontrahiren-
den Staaten verboten, oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt sind, dort-
hin einzuschwärzen.
Artikel 3. Die betreffenden Behörden oder Angestellten der kontrahirenden Staaten
sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maaßregeln bereitwillig
leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der Zoll-(Steuer-) Kontraven-
tionen dienlich sind, die gegen irgend einen der kontrahirenden Staaten unternommen oder
begangen worden.
Unter Zoll= (Steuer-) Kontraventionen werden hier und in allen folgenden Artikeln
dieser Uebereinkunft nicht nur die Umgehungen der in den betheiligten Staaten bestehenden
Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben, sondern auch die Uebertretungen der, von
den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr= und Ausfuhrverbote, nicht minder der Verbote
solcher Gegenstände, deren ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben,
und endlich diejenigen Kontraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt
werden, die nach der besonderen Verfassung einzelner der kontrahirenden Staaten für den
Uebergang von Waaren aus einem der zu demselben Zoll= (Steuer-) Vereine gehörenden
Staaten in einen anderen angeordnet find.
Artikel 4. Die Behörden oder Angestellten der indirekten Steuer= oder Zollverwal=
tung der kontrahirenden Staaten, so wie die sonstigen Angestellten, welche zur Aufrechthal-
tung der Zoll= (Steuer-) Gesetze verpflichtet sind, haben auch ohne besondere Aufforderung
die Verbindlichkeit, alle gesetzliche Mittel anzuwenden, welche zur Verhütung, Entdeckung
oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten Staaten beabsichtigten oder ausgeführ-