Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Die Zoll= und Steuervereinsgränzen an den abgetretenen Landestheilen sollen, den Be- 
dürfnissen der Abgabenkontrole und des Verkehrs entsprechend, durch beiderseits zu ernen- 
nende Kommissarien festgestelll werden. 
Artikel 2. In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König von Hannover, 
mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Lanvestheilen über Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst 
die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben in Uebereinstimmung 
mit den in den Herzoglich Braunschweigschen, dem Zollvereine angeschlossenen Landesthei- 
len zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen 
administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, 
Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Untertha- 
nen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die oberste Steuerbehörde zu Han- 
nover zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen 
Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Hannoverschen 
Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Königlich 
Hannoverschen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den 
zum Zollvereine gehörigen Braunschweigschen Landestheilen allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben an den Gränzen zwischen dem Gebiete des 
Zollvereins und den in Rede stehenden Königlich Hannoverschen Landestheilen auf, und es 
können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzteren frei und unbeschwert in die im 
Zollvereine befindlichen Staaten und umgekehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit 
alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staatsmonopolen gehbrenden Gegenstände (Salz und Spielkarten, im- 
gleichen der Kalender, nach Maaßgabe der Art. 5. und 6.); 
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugnisse 
nach Maaßgabe des Art. 7., und 
) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahirenden Staa- 
ten ertheilten Erfindungsprivilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt wer- 
den können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente)) von der Einfuhr 
in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. 1. In Betreff des Salzes treten Seine Majestät der König von Han- 
nover für die obigen Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden 
Verabredungen in folgender Art bei:
	        
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