( 277 )
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden
zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die Vereins-
staaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten
Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder
Niederlagen geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine
nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Ver-
einsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichts-
maaßregeln Statt finden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden.
c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.
4) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Lan-
desregierungen besondere Verträge deshalb bestehen.
e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staats-
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von
öffentlichen Behörden begleitet werden.
1) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande oder aus
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein
Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll die-
sen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, in sofern
dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft
der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicher-
heitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
2. Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen Königlich
Hannoverschen Landestheilen und in den angränzenden Landen des Zollvereins, und der dar-
aus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz-Einschwärzung, werden die hierbei speziell
betheiligten Regierungen sich über Maaßregeln vereinigen, welche diese Gefahr moglichst be-
seitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen.
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden
Verbots= oder Beschränkungsgesetzen und Debitseinrichtungen sein Bewenden.
Artikel 7. Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom Sten Mai
1841 getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen
Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den
Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kom-
munen oder Korporationen gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnis-
407