Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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genstände fallen, nach Abzug der Denunzianten-Antheile, dem Königlich Hannoverschen Fis- 
kus zu. 
Artikel 18. Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafperwandlungsrechts über 
die wegen verschuldeter Zollvergehen von Hannoverschen Gerichten verurtheilten Personen bleibt 
Sr. Majestät dem Könige von Hannover vorbehalten. 
Artikel 19. In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover und 
den dem Zollvereine angeschlossenen Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen in Beziehung 
auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben stattfinden und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der 
Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 20. Da die im Königreiche Hannover derzeit bestehenden Eingangs-Abgaben 
wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so 
verpflichtet sich die Königlich Hannoversche Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwi- 
schen den fraglichen Hannoverschen Landestheilen und dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen 
Maaßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins 
durch die Einführung oder Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt 
werden. « 
Sogeschehen,Braunschweig,den16tenOktober1845. 
Karl Albert v. Kamptz. Dr. Otto Karl Franz Joseph 
Godehard Klenze. 
August v. Geyso. Franz Georg Karl Albrecht. 
-- 
  
  
III. 
Uebereinkunft 
zwischen Hannover und Braunschweig, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse 
in den nach der Uebereinkunft II. dem Zollvereine angeschlossenen Königlich 
Hannoverschen Gebietstheilen; 
vom 1öten Oktober 1845. 
G. 
Om Zusammenhange mit der zwischen Hannover einerseits und den Staaten des Zollver- 
eins andrerseits heute abgeschlossenen Uebereimkunft, wegen Anschließung verschiedener Königlich
	        
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