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genstände fallen, nach Abzug der Denunzianten-Antheile, dem Königlich Hannoverschen Fis-
kus zu.
Artikel 18. Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafperwandlungsrechts über
die wegen verschuldeter Zollvergehen von Hannoverschen Gerichten verurtheilten Personen bleibt
Sr. Majestät dem Könige von Hannover vorbehalten.
Artikel 19. In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover und
den dem Zollvereine angeschlossenen Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen in Beziehung
auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben stattfinden und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der
Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 20. Da die im Königreiche Hannover derzeit bestehenden Eingangs-Abgaben
wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so
verpflichtet sich die Königlich Hannoversche Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwi-
schen den fraglichen Hannoverschen Landestheilen und dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen
Maaßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins
durch die Einführung oder Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt
werden. «
Sogeschehen,Braunschweig,den16tenOktober1845.
Karl Albert v. Kamptz. Dr. Otto Karl Franz Joseph
Godehard Klenze.
August v. Geyso. Franz Georg Karl Albrecht.
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III.
Uebereinkunft
zwischen Hannover und Braunschweig, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse
in den nach der Uebereinkunft II. dem Zollvereine angeschlossenen Königlich
Hannoverschen Gebietstheilen;
vom 1öten Oktober 1845.
G.
Om Zusammenhange mit der zwischen Hannover einerseits und den Staaten des Zollver-
eins andrerseits heute abgeschlossenen Uebereimkunft, wegen Anschließung verschiedener Königlich