Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Der  Vorschlag  des  Ausschußreferenten  der  Abgeordnetenkammer  dagegen  ging  von  dem
Grundgedanken  aus,  daß  die  Exekution  ein  für  sich  bestehendes  besonderes  Verfahren  und
die  Streitigkeiten  im  Exekutionsverfahren  einen  ganz  neuen  Prozeß  bilden,  für  deren  Entscheidung
  die  Kompetenz  des  Vollstreckungsgerichts,  d.  h.  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirk  der
Vollzug  stattfindet,  als  Regel  angenommen  werden  müsse.  Trotz  dieses  seines  prinzipiellen
Standpunktes  erachtete  es  jedoch  auch  der  Ausschußreferent  als  selbstverständlich,  daß  ein
bereits  ergangener  Administrativbescheid  durch  Einwendungen  im  Vollstreckungsverfahren  nicht
mehr  angefochten  werden  könne.  Es  sei  nur  nicht  einzusehen,  weshalb  die  Entscheidung
der  Zuständigkeit  der  Gerichte  entrückt  sein  soll,  wenn  ein  Einwand  auf  rein  civilrechtliche
Gründe,  z.  B.  auf  die  Behauptung  einer  nach  dem  Urtheil  geleisteten  Zahlung,  gestützt
werde.  Im  Laufe  der  weiteren  Verhandlungen  in  der  Subkommission  und  im  Ausschusse
wurde  sodann,  um  die  von  verschiedenen  Seiten  für  möglich  gehaltenen  Zweifel  und  Mißverständnisse
  auszuschließen,  der  betreffenden  Bestimmung  die  in  Art.  885  Abs.  2  des  Gesetzes
  übergegangene  Fassung  gegeben.  Darüber  aber  war  von  Anbeginn  Alles  einig  und
ist  niemals  irgend  ein  Bedenken  erhoben  worden,  daß  die  von  den  Verwaltungsbehörden
innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  getroffenen  Entscheidungen  nicht  mehr  zum  Gegenstand  einer
civilgerichtlichen  Entscheidung  im  Vollstreckungsverfahren  gemacht  werden  können  und  daß
beim  Vorhandensein  einer  solchen  Entscheidung  der  zuständigen  Verwaltungsbehörden  eine
sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  nur  dann  gegeben  ist,  wenn  es  sich  um  die  Frage  handelt,
ob  die  von  der  Verwaltungsbehörde  festgestellte  Forderung  später  aus  einem  dem  Civil--rechte
  angehörenden  Grunde,  durch  Zahlung,  Kompensation  2c.  wieder  erloschen  sei.

Vrgl.  Verhandl.  des  Gesetzgebgs.-Aussch.  der  K.  d.  Abg.  1863/68

Beil.  Bd.  II  Abth.  1  S.  101,  181,
2  S.  353,
„  „  „  „  3  S.  87,
„  „  III  „  3  S  146  ff.  394,  447  ff.
1878/79  „  „  V  S.  193
Wernz  Kommentar  1872  S.  708  ff.

Demgemäß  war  wie  geschehen  zu  erkennen.

Also  geurtheilt  und  verkündet  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  am  28.  Mai  1898,  wobei  zugegen  waren:  die  Räthe  des  k.  Obersten  Landesgerichts
  Petersen,  Vorsitzender,  Weis,  Böhm,  Sand,  die  Räthe  des  Verwaltungsgerichtshofes
  Weber,  Schenk,  Morhart,  der  k.  Staatsanwalt  Straub,  der  k.  Sekretär
Naager.

1#  V  77  77

gez.  Petersen,  Weber,  Weis,  Schenk,  Göhm,  Morhart,  Sand.