Artikel 6. In den, dem Steuerverein anzuschließenden Braunschweigschen Landes-
theilen verbleibt der Debit der Spielkarten ausschließlich der Herzoglich Braunschweigschen
Regierung, und soll für diese Artikel, gleichwie für Stempelpapier und Kalender, bei ihrer
Einfuhr in jene Gebietstheile eine Abgabe nicht entrichtet werden.
Artikel 7. Es bleibt der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zwar unbenom-
men, in den dem Steuervereine einverleibten Gebietstheilen Verbrauchsabgaben für einseitige
Rechnung erheben zu lassen, jedoch wird dem Grundsatze des Vereins gemäß das gleichartige
Erzeugniß eines andern Vereinsstaats nicht höher als das inländische belastet werden.
Dasselbe gilt auch von den Zuschlags= und Oktroiabgaben, welche für Rechnung ein-
zelner Gemeinden erhoben werden.
Artikel 8. Zur Beförderung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs ist ver-
abredet, daß, mit Ausnahme der Hausirer, diejenigen Handel= und Gewerbetreibenden der
dem Steuervereine einverleibten Herzoglich Braunschweigschen Gebietstheile, welche sich zur
Ausübung ihres Handels oder Gewerbes in andere Theile des Steuervereins begeben, in
den letzteren zur Gewerbesteuer nicht herangezogen werden sollen, wenn sie selbst oder die,
in deren Diensten sie stehen, im Braunschweigschen zu diesem Handel oder Gewerbe befugt sind.
Auf ganz gleiche Weise wird es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum Steuervereine
gehörigen Staaten bei ihrem Verkehr in den gedachten Landestheilen Herzoglich Braunschweig-
scher Seits gehalten werden.
Artikel 9. Die den, im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entspre-
chende Einrichtung der Verwaltung in den dem Steuervereine anzuschließenden Landestheilen,
insbesondere die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Ab-
fertigung erforderlichen Dienststellen, soll in gegenseitigem Einvernehmen, mit Hülfe der zu
——
diesem Behufe zu ernennenden Kommissarien, angeordnet werden.
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig wollen die gedachte Verwaltung dem Ver-
waltungsbezirke der Königlich Hannoverschen obersten Steuerbehörde in Hannover zutheilen.
Artikel 10. Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig werden für die ordnungs-
mäßige Besetzung der in Hochstdero fraglichen Landestheilen zu errichtenden gemeinschaftlichen
Hebe= und Abfertigungsstellen, sowie der daselbst erforderlichen Aufsichtsbeamtenstellen, nach
Maaßgabe der deshalb getroffenen näheren Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten werden von
der Herzoglich Braunschweigschen Regierung für beide Landesherren, nämlich für Seine
Majestät den König von Hannover und für Seine Hoheit den Herzog von Braunschweig
in Eid und Pflicht genommen und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes ver-
sehen werden.
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