Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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kauft zurückzuführenden Theil aber in beiden Vereinsgebieten weder eine Eingangsabgabe, 
noch Durchgangsabgabe erhoben werden. 
Gegenstände der Verzehrung sind von dieser Erleichterung ausgeschlossen; für Honigku- 
chen und Pfeffernüsse ist dieselbe jedoch gleichfalls zugestanden. 
Artikel 4. Die im vorstehenden Artikel für den Jahrmarktsverkehr bestimmten Er- 
leichterungen sollen auch bei dem Verkehre auf den Viehmärkten in den gegenseitigen Vereins- 
gebieten Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft zurückgehende Vieh weder eine Ein- 
gangs= noch Durchgangsabgabe erhoben werden wird. 
Artikel 5. Die dem einen Vereine angehörigen Unterthanen, welche die Märkte in 
anderen Vereinsgebieten beziehen, sollen daselbst sowohl hinsichtlich der Berechtigung zur Aus- 
übung ihres Gewerbes auf den Märkten, als auch der etwaigen Entrichtung einer Abgabe da- 
für den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. 
Artikel 6. Für das aus dem einen Vereinsgebiete in das andere zur Weide oder zur 
Mästung vor der Blase eingehende, und nachher wieder ausgehende Vieh, so wie auch für 
das zur Benutzung von Weiden auf kurzen Strecken durchgehende Vieh soll gegenseitig weder 
eine Eingangs= noch eine Durchgangs-Abgabe erhoben werden. 
Artikel 7. Zur Bestellung solcher Grundstücke, welche nicht selbstständig, sondern 
bei einem im anderen Vereinsgebiete belegenen Gute oder Hofe bewirthschaftet werden, darf 
das erforderliche Saatkorn gegenseitig abgabenfrei eingeführt werden. 
Artikel 8. Zinsfrüchte und sonstige Naturabgaben (mit Ausnahme von Salz), welche 
in Folge eines gutsherrlichen, Parochial-, Dienst- oder Gemeindeverhältnisses an Berechtigte 
im andern Vereinsgebiete zu prästiren sind, sollen von Eingangs-Abgaben befreit bleiben. 
Artikel 9. Es soll den Unterthanen der kontrahirenden Theile gestattet sein, Ge- 
treide, Hülsenfrüchte und Oelsaamen auf Mühlen des anderen Vereinsgebiets, unter der 
Bedingung der Wiederausfuhr des gewonnenen Fabrikats, dergestalt abgabenfrei verarbeiten 
zu lassen, daß weder von den aus einem Vereinsgebiete in das andere übergehenden Körnern, 
noch von den daraus gewonnenen Fabrikaten, bei deren Aus- und resp. Wiedereingange, eine 
Ein-, Aus-= oder Durchgangsabgabe zu entrichten ist. 
Der Eingang und resp Wiederausgang muß jedoch, in sofern nicht in einzelnen Fällen 
eine Ausnahme zulässig befunden und ausdrücklich nachgegeben wird, über eine Zoll= (Steuer-) 
Stelle erfolgen, und bei derselben angemeldet werden, wie denn überhaupt dabei diejenigen 
Kontrolmaaßregeln zu beobachten sind, welche die kontrahirenden Staaten zum Schutze ihrer 
Abgabensysteme angeordnet haben oder noch anordnen werden. 
Artikel 10. Die im vorstehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen in glei- 
chem Maaße Anwendung finden auf folgende Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder
	        
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