Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Veredelung aus einem Vereinsgebiete in das andere ein= und im verarbeiteten oder veredelten 
Zustande in das erstere zurückgeführt werden: 
a) Holz zum Zerschneiden auf Sägemühlen; 
b) Borke zur Lohebereitung; 
c#) Kreide zum Vermahlen; 
d) Wachs zum Bleichen; 
e) Glocken zum Umgießen; 
f) Brau= und Brennapparate zur Reparatur und Umarbeitung; 
8) Gemälde zum Restauriren; 
h) Wollene Waaren zum Walken, Waschen oder Färben; 
i) Leinenes und baumwollenes Garn zum Bleichen und Färben. 
Artikel 11. Zur Erleichterung des Betriebs der in der Kurhessischen Grafschaft 
Schaumburg und in dem Fürstenthum Schaumburg-Lippe belegenen, der Kurfürstlich Hessi- 
schen und der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Regierung gemeinschaftlich gehörigen Stein- 
kohlenbergwerke, wird auf Bescheinigungen der betreffenden Hüttenämter gegenseitig zuge- 
standen: 
a) die zollfreie Einfuhr der aus diesen Kommunionbesitzungen gewonnenen Steinkoh= 
len in das andere Vereinsgebiet; 
b) der freie Verkehr zwischen den gedachten Hüttenwerken mit unverarbeitetem Gruben- 
oder Werkholze und den zu dessen Bearbeitung nöthigen Werkzeugen, so wie mit schon 
gebrauchten, durch ein Hüttenzeichen kenntlich gemachten Förderungs= und Betriebs- 
geräthschaften, auch alten Schachttauen; 
I) rücksichtlich der zollpflichtigen Betriebsmaterialien die Erleichterung, daß die Anmel- 
dung und Verzollung derselben in dringenden Fällen erst binnen 24 Stunden nach 
erfolgter Einführung über die Gränze zu geschehen braucht, und 
d) die Abgabenfreiheit für folgende Gegenstände, wenn dieselben bei dem Betriebe jener 
Kohlenbergwerke zum Verbrauche kommen, und aus dem freien Verkehre des andern 
Vereins herstammen, nämlich Kalk, Quadersteine, Pulver, Nägel, Leder, Gruben- 
seile, Holz (verarbeitetes und rohes), Materialien zum Schmieren der Maschinen 
(Oel, Thran, Talg rc.), rohe Metalle zu Maschinen (Kupfer, Zinn, Blei). 
Artikel 12. Gehen an den gemeinschaftlichen Gränzen beider Zollvereine Waaren 
über, welche in dem einen Vereinsgebiete amtlich abgefertigt und kolliweise unter Verschluß ge- 
setzt sind, um, mit unmittelbarer Durchfahrung des andern Vereinsgebiets, in einen andern 
Theil des erstern wieder eingeführt zu werden, so soll, wenn nicht etwa in Fällen dringenden 
Verdachts eine Eröffnung der Kolli Seitens der Abfertigungsstellen in dem zu durchfahrenden 
Gebiete, der Revision wegen, nothwendig befunden wird, der in dem anderen Vereinsgebiete 
angelegte Verschluß nicht abgenommen, sondern, neben dem von dem Eingangsamte, den be- 
stehenden Vorschriften gemäß, etwa anzulegenden Verschlusse beibehalten werden. 
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