Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Auf kurzen Straßenstrecken soll in Fällen der bezeichneten Art, zur Abkürzung des Ab- 
fertigungsverfahrens, der an den eingehenden Waaren bereits befindliche Verschluß, wenn sol- 
cher gut und dem Zwecke entsprechend gefunden wird, als genügend betrachtet und von der An- 
legung eines anderweiten Verschlusses abgestanden werden. Diese Erleichterung kann auch dann 
Statt finden, wenn die geladenen Waaren nicht kolliweise, sondern im Ganzen unter Ver- 
schluß gesetzt sind. 
Auf gleiche Weise soll, wenn die Transporte nach dem Durchgange durch das andere 
Vereinsgebiet, an der Gränze desjenigen Vereinsgebiets, aus welchem dieselben ursprünglich 
abgegangen sind, wieder eintreffen, eine Abladung der Wagen und eine spezielle Revisfion, 
wenn der Verschluß unverletzt befunden wird, nur dann Statt finden, wenn der dringende 
Verdacht einer begangenen Defraude vorliegen sollte. 
Artikel 13. Zur Vermeidung des Aufenthalts, welchen die Abfertigung der von 
Münden in das Zollvereinsgebiet übergehenden Waaren in der gewöhnlichen Art an der 
Gränze verursachen würde, wird eine Vorabfertigung dieser Waaren vor ihrem Abgange von 
Münden durch daselbst Seitens des Zollvereins zu stationirende Beamte bewirkt werden. 
Artikel 14. An den gemeinschaftlichen Gränzen soll eine, den gegenseitigen Ver- 
kehrsverhältnissen entsprechende Anzahl von Zoll= (Steuer-) Aemtern mit angemessenen Erhe- 
bungs= und Abfertigungsbefugnissen bestehen, und wird, soweit es daran jetzt fehlen möch- 
te, dem Mangel abgeholfen werden. 
Artikel 15. Für die Durchfuhr auf den nachstehend bezeichneten Straßen, nämlich: 
a) in der Richtung von Hameln nach Osnabrück über Herford und Hückerkreuz und 
umgekehrt, und 
b) in der Richtung von Hannover oder Hildesheim nach Osnabrück über Minden und 
Preuß. Oldendorf und umgekehrt, wird die Durchgangsabgabe 
ad a) für die Durchfuhr durch das Preußische und Lippe-Detmoldsche Gebiet auf 
funfzehn Silbergroschen, 
ad b) für die Durchfuhr durch das Preußische Gebiet auf zehn Silbergroschen für die 
Pferdelast, für eine Traglast aber für beide Straßen auf 1 Sgr. 3 Pf. 
ermaßigt. 
Für den Durchgang durch die Kurhessische Grafschaft Schaumburg auf der Straße von 
Hannover oder Hildesheim über Minden nach Osnabrück wird eine besondere Durchgangs- 
abgabe nicht erhoben werden. 
Die kontrahirenden Theile wollen ferner, unter Vorbehalt der zum Schutze gegen Miß- 
brauch erforderlichen Kontrolmaaßregeln, folgende Erleichterungen bewilligen: 
A. Die Staaten des Zollvereins: 
1) Die Durchfuhr des Salzes von den Königlich Hannoverschen Salinen zu Münden.
	        
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