Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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— 
(304 ) 
  
Position 
  
2. zeichnung des mäßiger 
der Stuer Abgabenl Bemerkungen. 
5 - » ereins- Satz. 
v Gegenstände. Tarifs. 
Rthlr. Ggr. 
» » » pro Zentr. Als Grenzbewohner sind im Zoll- 
tigen Städte und des größeren und bereine vie Bewohner des Grenz- 
5 : — ezirks, und im Steuervereine die 
eigentlichen Handelsverkehrs. II. 69. 6 Bewohner der mcht über zwei 
Meilen von der Grenze entfernten 
Ortschaften anzusehen. 
19| Steine, Mauer-, Back-, Dach= und 
Ziegelsteine, Klinkker. 52. b. frei. 
» » Bei der Einfuhr über die Gren— 
20Steinkohlen II. 33. a. frei. sen geae das Herzogthum Braun- 
weig. 
21Cöpferwaare, gemeine II. 57. a. frei. 
pro Stück. Beidem Eingange über die Gren- 
" zen gegen das Herzogthum Braun- 
22 Vieh: 11 schweig in einzeinen Stüchen wird 
a) Ochsen und Zuchtstiere 59. 44DDie Eingangsabgabe für 
» — 1 Ochsen und Suchtstier au 
fb) Kühe II. 59. d. 1 12 * 1 1uem 
□# 1 . 59. e. 1Kuh auf 1. — 
C) Ninder (Jungpieh) II. 59. e 1 1 Zuh auf 1 „ 
» herabgesetzt. 
d) Schweine, gemästete und magere II. 59. f. — 12 
  
  
  
  
  
  
Für magere Schweine wird bei 
der Einführung über die Grenzen 
gegen das Herzogthum Braun— 
schweig nur 6 Ggr. für jedes Stück 
erhoben.
	        
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