Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Eingangsabgabe in Anspruch zu nehmen. Das blose Uebersetzen über die Elbe oder Weser, 
wo dieselbe vie Zoll= und Steuergrenze bildet, wird dem Transporte zu Lande gleichgeachtet. 
§ 4. Sollen Gegenstände, für welche es nach vorstehendem § bei dem Transport zu 
Lande eines Ursprungs-Certificats nicht bedarf, zu Wasser, oder andere der in den § 3. 
angezogenen Verzeichnissen der Tarif-Erleichterungen aufgeführten Gegenstände in das Gebiet 
des andern Vereins versandt werden, so hat der Versender der zuständigen Behörde des 
Absendungsortes, oder der diesem Orte zunächst belegenen, eine nach dem beiliegenden Muster 
– zum Ursprungs-Zeugnisse schriftlich abgefaßte Anmeldung vorzulegen. Diese Anmeldung 
muß enthalten: 
a.) Die Gattung und Menge der Gegenstände nach dem Maaßstabe, welchen der Tarif 
der indirecten Steuern angiebt; die Menge nach dem Brutto= und Netto-Gewichte 
in Buchstaben ausgedrückt. 
Kann wegen mangelnder Waage-Geräthschaften bei Gegenständen, die, dem Maaßstabe 
des Tarifs zufolge, nach dem Gewichte anzugeben sind, das Gewicht nicht angegeben werden, 
so genügt, statt dieser Angabe, die Anmeldung des Gegenstandes nach den landesüblichen 
und gewerblichen Maaßstäben. 
b.) Die Zahl der Colli und deren Zeichen und Nummer. 
c.) Die Art der Waare, und zwar nicht allein die Bezeichnung der Tarif-Kategorie, 
wozu sie gehört, sondern auch die etwanige besondere Eigenthümlichkeit ihrer spe- 
ciellen Unterscheidungsmerkmale, so wie die etwanige Bezeichnung der Waare durch 
Fabrikstempel oder durch andere Merkmale. 
d.) Bei Versendungen durch Producenten und Fabrikanten die Versicherung an Eides- 
statt, daß die zu versendenden Gegenstände ihr eigenes Product oder Fabrikat sind; 
bei Versendungen aus der zweiten Hand aber, von Seiten des Versenders, gleich- 
falls an Eidesstatt, die Versicherung der Identität der Waaren mit jenen, welche 
in den nach § 2. beizubringenden Beweisstücken über inländische Abstammung be- 
zeichnet find. 
e.) Die Angabe, über welches Zoll= und Grenzsteueramt der Ausgang und resp. der 
Eingang erfolgen wird. Als Eingangsamt darf ein Zoll= oder Steueramt nur 
in dem Maaße angemeldet werden, als die einzuführenden Gegenstände nach Gat- 
tung und Menge über das gewählte Eingangsamt auch dann, den demselben zu- 
stehenden Erhebungsbefugnissen gemäß, würden eingehen können, wenn davon die 
volle tarifmäßige Eingangsabgabe zu erheben wäre. In wiefern der Uebergang 
einzelner Artikel gegen die ermäßigte Abgabe an bestimmte Aemter gebunden ist, 
ergiebt das Verzeichniß der Tarif-Erleichterungen. 
f.) Den Namen des Waarenführers, die Frist für den Transport bis zum Ausgangs- 
amte und den Stand, Namen und Wohnort des Empfängers; endlich 
2.) den Ort der Absendung und den Namen und Stand des Versenders.
	        
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