Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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& 5. Zuständige Behörden in Beziehung auf die Ausstellung von Ursprungs-Zeug- 
nissen sind: 
A. im Zollvereine: 
die Hauptämter, die Nebenzollämter I., die Steuerämter, die landesherrlichen 
Hütten und Factoreien in Bezug auf ihre Hüttenproducte; 
B. im Steuervereine: 
die Grenzsteuerämter I. und II. Classe, die Hauptsteuer= und Nebensteuerämter, 
auch die landesherrlichen Hütten und Factoreien in Bezug auf ihre Hüttenproducte. 
6. Die zuständige Behörde prüft die Richtigkeit der Anmeldung, und zwar bei Pro- 
ducenten und Fabrikanten nach der ihr beiwohnenden Kenntniß von dem Stande und Ge- 
werbe des Versenders, von der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse und von dem Umfange und 
Betriebe der Production und Fabrikation desselben, mit sorgfältiger Benutzung aller ihr aus 
ihrem Amtsverhältnisse zu Gebote stehenden Hülfsmittel; bei Versendungen aus der zweiten 
Hand aber, nach den über den Ursprung der Gegenstände beizubringenden Beweisen. Ent- 
stehen bei der Prüfung Zweifel über die Glaubwürdigkeit der beigebrachten Bescheinigungen, 
oder in Bezug auf Identität und Ursprung der Waaren, so sind, um dieselben zu heben, 
drei Sachverständige beizuziehen, von deren Urtheil die Entscheidung abhängt. Bis diese 
erfolgt ist, unterbleibt die Abfertigung. Findet die Behörde bei Prüfung der Anmeldung 
und bei der nach Art und Menge vorzunehmenden speciellen Revision der abzusendenden Ge- 
genstände nichts zu erinnern, und ist, insoweit solches bei einigen Artikeln vorgeschrieben 
worden, die für diese Artikel erforderliche Licenz der obersten Zoll= oder Steuerverwaltung 
beigebracht, so legt sie, wo in Gemäßheit des folgenden § ein Verschluß der Waaren erfor- 
derlich ist, denselben an, und fertigt demnächst, oder wo ein Verschluß nicht erforderlich ist, 
ohne Anlegung eines solchen, die Bescheinigung nach dem Muster auf dem Ursprungs-Zeug- 
nisse aus. Mit derselben erfolgt der Transport der Gegenstände zum bestimmten Aus- 
gangsamte. 
§# 7. Eine amtliche Bezeichnung der Waaren ist nicht erforderlich, wenn Gegenstände 
versandt werden, welche nach § 3 eines Ursprungs-Certificats überhaupt nicht bedürfen. 
Nit Ausnahme der Käse sind alle übrige Artikel, sofern ihr Gewicht mehr als drei Pfund 
beträgt, vor ihrer Versendung unter amtlichen Verschluß zu setzen, zu dessen Anlegung au- 
ßer den im § 5 gedachten Aemtern, auch den Hüttenwerken und deren Factoreien, bezüg- 
lich ihrer eigenen Fabrikate, die Befugniß zusteht. 
&# 8. Der Waarerführer übergiebt dem Ausgangsamte das bescheinigte Certificat, das 
Amt revidirt nach demselben die Waare, bescheinigt, wenn sich dabei nichts zu erinnern 
findet, den Revisionsbefund unter Anwendung der tarifmäßigen Maaßstäbe, falls die An- 
meldung auf dem Certificate solche nicht schon übereinstimmend mit dem Revisionsbefunde 
enth ält, bestimmt d arauf die Dauer seiner Gültigkeit für das Eingangsamt nach Maaßgabe 
1845.
	        
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