Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(313 ) 
87. 
6.) Feststellung der Steuerbeiträge. 
Die Feststellung der Beiträge erfolgt durch die competente Behörde auf Grund die— 
ses Gesetzes, entweder nach den in demselben oder den ihm beigefügten Tarifen aufge— 
stellten Sätzen oder durch freie Abschätzung. 
Das Finanzministerium ist jedoch ermächtigt, den Mitgliedern eines und desselben 
Gewerbes an einem Orte die eigene Repartition und Vertretung des Gesammtbetrags 
der für jedes derselben ausgeworfenen Gewerbesteuer auf den Antrag der Betheiligten 
auch in denjenigen Fällen zu überlassen, wo solche durch das Gesetz nicht ausdrücklich 
vorgeschrieben ist. 
Jeder im Cataster aufgenommene Steueransatz bleibt gültig, so lange er nicht durch 
die competente Behörde abgeändert worden ist. Die Vermehrung oder Verminderung des 
Erwerbs in einer und derselben Steuerabtheilung wird erst bei der nächstfolgenden Re— 
vision des Catasters berücksichtigt. 
88. 
7.) Verschiedenheit der Steuersätze nach Orten. 
Die Höhe des Steuerbeitrags ist in gewissen, weiterhin ersichtlichen Fällen von dem 
Orte abhängig, wo der Steuerpflichtige seinen Erwerb findet. 
Welche Städte hierbei zu den großen, mittlern oder kleinen gehören, ist aus der 
Beilage O. zu ersehen. 
89. 
8.) Abstufung der Sätze bei freier Schätzung. 
Die von freier Schätzung abhängigen Steuerbeiträge steigen, 
bei Beträgen bis 5 Thlr. einschließlich mit — Thlr. 15 Ngr. — 
über 5 Thhr. 10 "D 1 —. — 
* 10 - 2 30 * 2 2 — 
- 30 2 2- 5 - - — 
Die bei der Abschätzung zwischen die hiernach vorschriftmäßigen Steuersätze fallenden 
Steuerbeträge sind auf denjenigen Satz, welchem sie sich am meisten nähern, und dafern 
sie zwischen zwei Steuersätze genau in die Mitte fallen, bis auf den geringeren abzu- 
runden. 
8 10. 
9.) Wegfall der Groschenbruchtheile. 
Alle bei Berechnung der Jahres-Steuerbeträge jeder Unterabtheilung etwa ausfallen- 
den Spitzen sind, dafern sie 1 Neugroschen oder weniger betragen, in Wegfall zu bringen, 
dafern sie mehr betragen, für einen vollen Neugroschen zu rechnen. 
45
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.