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§ 11.
10.) Befreiungen.
a.) allgemeine Befreiungen
1.) von der Gewerbe= und Personalsteuer.
Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind befreit:
1.)
2.)
3b)
4.)
5.)
4.)
5.)
Der Staatsfiscus, Kirchen, fromme und milde Stiftungen;
Alle diejenigen, welche keinen eigenen Erwerb haben, sondern von Andern, ohne
bestimmte Gegenleistung unterhalten werden;
Personen, bis zum erfüllten 1 Sten Lebensjahre, wenn der auf sie fallende Steuer-
betrag 10 Thlr. — — nicht erreicht;
Diejenigen, von welchen ein Beitrag, nach der Ortsbehörde Zeugniß, wegen gänz-
lichen Unvermögens nicht zu erlangen ist;
Fremde, welche sich nicht länger als zwei volle Jahre in hiesigen Landen auf-
gehalten haben, mit Ausnahme derjenigen Ausländer, welche in der 1 iten Unter—
abtheilung gewerbesteuerpflichtig sind, oder einen stehenden Erwerbszweig im In-
lande ergreifen.
8 12.
2.) Von der Gewerbesteuer.
Von der Gewerbesteuer sind befreit:
Das auf eigenem Grund und Boden betriebene Gewerbe der Landwirthschaft;
Die Branntweinbrennerei;
Die Bierbrauerei. vergl. 8 28, 3 und 837.
8 13.
3.) von der Personalsteuer.
Von der Personalsteuer sind befreit:
Moralische Personen;
Active Militärs, von und mit dem Oberleutnant abwärts, sowie die im Range
diesen gleichstehenden Militärärzte in der Isten und 6ten Unterabtheilung;
Die an Unserem Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger, sowohl für
ihre eigene Person, als auch sämmtliche ausschließlich in ihrem Dienste stehende
In= und Ausländer;
Die Handelsconsulen auswärtiger Negierungen nebst den lediglich zum Dienste für
ihre Person und Familie oder für die Geschäfte des Consulats angenommenen
Personen;
Fremdherrliche, für gewisse bleibende Functionen in hiesigen Landen accredirte,
den Personen unter 3 und 4 nicht beizuzählende Beamte, sammt den ausschließ-
lich in ihrem Dienste befindlichen Ausländern.