Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(314 ) 
§ 11. 
10.) Befreiungen. 
a.) allgemeine Befreiungen 
1.) von der Gewerbe= und Personalsteuer. 
Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind befreit: 
1.) 
2.) 
3b) 
4.) 
5.) 
4.) 
5.) 
Der Staatsfiscus, Kirchen, fromme und milde Stiftungen; 
Alle diejenigen, welche keinen eigenen Erwerb haben, sondern von Andern, ohne 
bestimmte Gegenleistung unterhalten werden; 
Personen, bis zum erfüllten 1 Sten Lebensjahre, wenn der auf sie fallende Steuer- 
betrag 10 Thlr. — — nicht erreicht; 
Diejenigen, von welchen ein Beitrag, nach der Ortsbehörde Zeugniß, wegen gänz- 
lichen Unvermögens nicht zu erlangen ist; 
Fremde, welche sich nicht länger als zwei volle Jahre in hiesigen Landen auf- 
gehalten haben, mit Ausnahme derjenigen Ausländer, welche in der 1 iten Unter— 
abtheilung gewerbesteuerpflichtig sind, oder einen stehenden Erwerbszweig im In- 
lande ergreifen. 
8 12. 
2.) Von der Gewerbesteuer. 
Von der Gewerbesteuer sind befreit: 
Das auf eigenem Grund und Boden betriebene Gewerbe der Landwirthschaft; 
Die Branntweinbrennerei; 
Die Bierbrauerei. vergl. 8 28, 3 und 837. 
8 13. 
3.) von der Personalsteuer. 
Von der Personalsteuer sind befreit: 
Moralische Personen; 
Active Militärs, von und mit dem Oberleutnant abwärts, sowie die im Range 
diesen gleichstehenden Militärärzte in der Isten und 6ten Unterabtheilung; 
Die an Unserem Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger, sowohl für 
ihre eigene Person, als auch sämmtliche ausschließlich in ihrem Dienste stehende 
In= und Ausländer; 
Die Handelsconsulen auswärtiger Negierungen nebst den lediglich zum Dienste für 
ihre Person und Familie oder für die Geschäfte des Consulats angenommenen 
Personen; 
Fremdherrliche, für gewisse bleibende Functionen in hiesigen Landen accredirte, 
den Personen unter 3 und 4 nicht beizuzählende Beamte, sammt den ausschließ- 
lich in ihrem Dienste befindlichen Ausländern.
	        
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