Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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2.) Ergiebt sich nach Ermessen der Abschätzungsbehörde, daß das nach § 21 A. aus- 
fallende Gesammtquantum der Gewerbesteuer der Kaufleute eines Orts im Vergleich zu ande- 
ren Städten und in Berücksichtigung des Umfangs hinzu= oder in Wegfall gekommener Ge- 
schäfte, außer Verhältniß mit dem Umfange der am Orte betriebenen Handelsgeschäfte steht, 
so ist dieselbe mit Genehmigung Unserer Ministerien der Finanzen und des Innern zu einer 
dem wahren Verhältnisse entsprechenden Ermäßigung oder Erhöhung jenes Gesammtquan- 
tums befun 
3.) Ausnahmsweise und im Falle dringenden Bedürfnisses ist die Repartitionscommission 
ermächtigt, den für 9§ 21 A,festgestellten Minimalsatz von 4 Thlr. — — auf die Hälfte 
zu ermäßigen, wodurch jedoch das für diese Unterabtheilung ausfallende Gesammtquantum 
nicht vermindert werden darf. 
4.) Die Repartition des Gesammtquantums erfolgt unter Leitung eines Mitgliedes der 
Verwaltungsobrigkeit durch einen Ausschuß der Betheiligten. 
5.) Dieser Ausschuß ist durch die Verwaltungsobrigkeit zu wählen; seine Zahl hängt 
von dem Ermessen der gedachten Behörde ab, er soll jedoch in der Regel von 10 Gewerbs- 
genossen mindestens Einen enthalten. 
2te Unterabtheilung. 
g 23. 
Händler. 
Für Handeltreibende, welche der #sten Unterabtheilung nicht angehören, werden durch 
die Orts-Abschätzungs-Commission (s. § 56) allenthalben Individualansätze ausgeworfen. 
Ist hierbei 
A. das Geschäft in seinem Umfange denen der 1sten Unterabtheilung als gleich anzu- 
sehen, so sind die aus der Repartition der Kaufleute hervorgegangenen Steueransätze zum An- 
halten zu nehmen, und mit der § 22, 3 gedachten Ausnahme die Beiträge nicht unter 
2 Thlr. — — jährlich zu bestimmen. 
B. Krämer, Victualienhändler, Trödler, Herumträger, Höker, sowie Personen, welche 
mit Getraide, Gemüse, Holz, Baumaterialien, Vieh oder anderen Gegenständen nur einen 
Einzelverkauf betreiben, entrichten 1 Thlr. — — bis 12 Thlr. — — jährlich. 
a24. 
Erläuterungen. 
1.) Der Verkauf von landwirthschaftlichen Erzeugnissen des von dem Verkäufer selbst 
bewirthschafteten, der Grundsteuer in hiesigen Landen unterliegenden Bodens ist der Gewer- 
besteuer nicht unterworfen. Die Inhaber von Anlagen zur Gewinnung und ersten Vor- 
richtung anderer Naturproducte, mit welchen sie Handel treiben, sind dagegen zur Gewerbe- 
steuer dieser Unterabtheilung beizuziehen. Jedoch sind auch sie wegen derjenigen auf von
	        
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