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bb.) von Windmühlen mit ganz beweglichem Gebäude, Bockmühlen, 2 Thlr. — —
bis 6 Thlr. — —,
beides nach Verschiedenheit des Betriebs;
C. von Mühlen zu obigen Zwecken, welche durch andere Kräfte, z. B. durch Dampf-
oder Thierkraft 2c. getrieben werden, — 20 Ngr. — bis 1 Thlr. 10 Ngr. — von jeder
Pferdekraft.
Schrot-, Spitz= oder Graupengänge werden in Bezug auf ihre Besteuerung den Mahl-
gängen gleich behandelt.
Mahlgänge mit amerikanischer Einrichtung sind mindestens mit dem doppelten, oder
nach sachverständigem Ermessen mit einem höheren Steuerbetrage in Ansatz zu bringen.
Bei Oelmühlwerken wird jeder Schlägel, ohne Rücksicht darauf, ob der Preßbaum mit
einer oder mehreren Preßgruben versehen ist, Einem Mahlgange, bei Schneidemühlen jede
Säge einem halben Mahlgange gleichgeachtet.
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Erläuterungen.
1.) Bei Mühlen unter A., § 31, deren Mahlgut in der Regel in einer geringeren
Getraideart, namentlich nicht in Roggen oder Waizen, sondern in Hafer oder einer Mi-
schung jener Getraidearten mit Hafer besteht, kann nach dem Ermessen der Orts-Abschätzungs-
commission der monatliche Steuerbetrag unter — 15 Ngr. — jedoch auf mindestens —
10 Ngr. — vom Gange bestimmt werden. Eine der dießfallsigen Bestimmung entspre-
chende Ermäßigung, bleibt unter gleicher Voraussetzung auch bei den unter B. und C. & 31
gedachten Mühlwerken nachgelassen.
2.) Enthält eine Mühle mehrere Werke in solcher Verbindung, daß sie nur wechsels-
weise benutzt werden können; so wird die Gewerbesteuer nur nach so viel Werken berech-
net, als sich gleichzeitig im Gange befinden können, dergestalt jedoch, daß, wenn verschie-
denartige Werke in obiger Weise mit einander verbunden sind, der Beitrag jederzeit nach
demjenigen zu berechnen, mit welchem der höhere Steuersatz verknüpft ist.
3.) Besitzer von Mühlwerken, welche nicht blos die ihnen übergebenen Rohstoffe um
Lohn verarbeiten, sondern mit ihrem Fabrikate, als mit Mehl, Oel, Bretern 2c. Handel
treiben, sind deßhalb in der 1sten oder beziehendlich 2ten Unterabtheilung der Gewerbe-
steuer besonders in Ansatz zu bringen. Der blose Handel mit dem durch die sogenannte
Mahlmetze gewonnenen Mehle verpflichtet jedoch zu einem besondern Steuerbeitrage nicht. Da-
gegen tritt bei. Mühlen, welche Backgerechtigkeit ausüben, wegen letzterer ein Gewerbesteuer-
beitrag der 5ten Unterabtheilung ein.
4.) Besitzer von Handmühlen werden, wenn sie Fabrikate zum Verkauf fertigen, als
Händler (§ 23) angesehen.