(.324 )
5.) Mühlen, welche nur für den eigenen Wirthschaftsbedarf gehalten werden, verpflich-
ten nicht zu Entrichtung der Gewerbesteuer.
6.) Auf solche Maschinen, welche nicht zu den im Eingange der vorhergehenden #
benannten Zwecken gebraucht werden, leiden die für die 6te Unterabtheilung gegebenen Be-
stimmungen keine Anwendung. Vielmehr sind Personen, welche sich derselben zum Betriebe
ihres Gewerbes bedienen, nach Beschaffenheit des Betriebsumfanges in der Z3ten oder be-
ziehendlich 10ten Unterabtheilung zur Gewerbesteuer beizuziehen.
7te Unterabtheilung.
*rie
Segelschiffer.
A. Diejenigen, welche auf der Elbe Frachtschifffahrt auf eigene Rechnung betreiben,
haben die Gewerbesteuer nach der Tragbarkeit ihrer Fahrzeuge mit — 3 Ngr. — jähr-
lich von jeder Schiffslast zu erlegen.
Fahrzeuge, welche nicht in Gebrauch gesetzt werden, bleiben hierbei außer Berechnung.
Ausländer, welche im Inlande regelmäßige Binnenschifffahrt treiben, d. h. welche
Personen oder Waaren irgend einer Art im Inlande zur Verschiffung nach einem inlän-
dischen Orte einnehmen, sind, zu der obigen Gewerbesteuer beizutragen, gleichmäßig ver-
bunden.
Als regelmäßiger Binnenschifffahrtsbetrieb soll es jedoch nicht angesehen werden, wenn
fremde Schiffer beim Durchfahren hiesiger Lande Personen oder Waaren von einem in-
ländischen Orte zum andern in der Richtung ihrer Fahrt gelegentlich befördern.
B. Personen, welche Fährgerechtigkeiten zum öffentlichen Gebrauche auf eigene Rech-
nung ausüben, entrichten jährlich:
a.) an der Elbe 4 Thlr. — — bis 12 Thlr. — —,
b.) an andern Flüssen 2 Thlr. — — bis 8 Thlr. — —
nach Verhältniß des stärkern oder geringern Verkehrs.
Wer nur das Recht der Personenüberfahrt ausübt, entrichtet jährlich:
a.) an der Elbe 1 Thlr. — — bis 4 Thlr. — —,
b.) an anderen Flüssen — 15 Ngr. — bis 2 Thlr. — —.
8 34.
Erläuterung.
Personen, welche Schifffahrt mit Gefäßen unter 3 Last Tragbarkeit betreiben, ha—
ben die Gewerbesteuer nur in der 10ten Unterabtheilung zu erlegen.