Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

( 326) 
men, jedoch nach Abzug der darunter begriffenen Unterpachtsummen und sogenannten trocknen 
Natural= und Geldgefälle aller Art, bei einem Pachtquantum 
a.) von 10 Thlr. — — bis mit 50 Thlr. — — — 8 Ngr. — 
b.) über 50 — — 100 — — — 15 — 
c.) 100 — — 4000 — — — 15 — 
von je 100 Thlr. — —, 
d.) 1000 - — — — 20 Agr. von je 100 Thlr. — —. 
Pachtungen unter 10 Thlr. — — jährlich, bleiben von der Gewerbesteuer frei. 
Bei Pachtsummen von mehr als 100 Thlr. — — sind die unter 100 Thlr. — — 
ausfallenden Spitzen, dafern sie 50 Thlr. — — übersteigen, für ein volles Hundert zu 
rechnen, wenn sie aber 50 Thlr. — — oder weniger betragen, außer Berechnung zu lassen. 
Naturalienauszüge werden nach Erörterung und Abschätzung durch die Orts-Abschätzungs- 
behörde den Pachtsummen hinzugerechnet. 
g 38. 
Erläuterungen. 
1.) Die Gewerbesteuer der Pächter von verschiedenen Pachtstücken ist jederzeit nach dem 
Gesammtbetrage der Pachtsummen der in einer und derselben Ortsflur gelegenen Gegenstände 
des Pachts zu berechnen, wobei jedoch der Steuerbeitrag wegen der Pachtungen in einer 
Ortsflur die Beitragspflicht wegen der Pachtungen in andern nicht aufhebt. 
2.) Wer durch eine Pachtung in die Kategorie solcher Gewerbtreibenden tritt, für 
welche die Gewerbesteuersätze in andern Unterabtheilungen bestimmt sind, hat die Steuer 
nach letztgedachten Sätzen zu entrichten und bleibt insoweit von der Besteuerung als Pachter 
befreit. 
3.) Die Ermiethung von Räumen, welche nur zur Wohnung bestimmt sind, ist frei 
von der Gewerbesteuer dieser Unterabtheilung, auch wenn Aftermiethungen Statt finden 
(vergl. 9 27). Wenn aber mit der Miethe für die Wohnungsräume eine gewerbesteuerpflich- 
tige Pachtung verbunden ist, so ist bei Berechnung der Gewerbesteuer auch der Wohnungs- 
miethbetrag mit in Ansatz zu bringen. 
10te Unterabtheilung. 
39. 
Handwerker, gewerbsmäßige Künstler und andere Geterbtreibende. 
Personen, welche auf eigene Rechnung ein Handwerk oder sonstiges, in den übrigen 
Unterabtheilungen nicht aufgeführtes Gewerbe betreiben, ingleichen Künstler, welche ihre Kunst 
gewerbsmäßig ausüben, übrigens ohne Unterschied, ob sie nur auf Bestellung oder zum 
feilen Verkaufe arbeiten, Messen oder Jahrmärkte beziehen oder nicht, ob sie einer Zunft- 
genossenschaft angehören oder nicht, entrichten die Gewerbesteuer nach dem unter A. anliegenden. 
Tarife und zwar:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.