Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Sätze unter a und c, sowie in kleinen Städten und auf dem platten Lande den Satz 
unter b anzuwenden. 
2.) Gewerbetreibende, welche sich nur mit Ausbesserung beschäftigen, mit Ausnahme 
der Uhrmacher, entrichten die Hälfte des einfachen für große, mittle und kleine Städte be- 
stimmten Tarifsatzes und bezüglich des Minimalsatzes. 
3.) Gewerbtreibende dieser Unterabtheilung, welche auch für ihre eigene Person und 
ohne Gesellen oder Lehrlinge zu halten, nach den Zeugnissen der Ortsbehörden oder Innungs- 
ältesten nicht mit hinreichender Arbeit versehen sind, können mit zwei Fünftheilen der unter 2 
gedachten Sätze belegt werden. 
4.) Eine gleiche Ermäßigung bleibt für Gewerbtreibende nachgelassen, welche ihr Ge- 
werbe nur als Nebenerwerb bei der Landwirthschaft betreiben. 
5.) Bei Meistern, welche bescheinigter Maaßen wegen Krankheit oder vorgerückten Alters 
nicht selbst arbeiten können, kann Ein Geselle außer Berechnung gelassen werden. 
6.) Dafern Gewerbtreibende dieser Unterabtheilung sich regelmäßig mit dem Verkaufe 
fremder Erzeugnisse befassen, hat die Orts-Abschätzungscommission hierauf in der Maaße 
Rücksicht zu nehmen, daß ihre Gewerbesteueransätze mit denen solcher Gewerbtreibenden, 
welche ihre Verkaufswaaren mit Gehülfen selbst verfertigen, in angemessenem Verhältnisse 
stehen. — Insofern die ersteren ein besonderes Verkaufslocal halten, sind sie deßhalb 
in der isten oder beziehendlich 2ten Unterabtheilung besonders, sonst aber mit einem Zu- 
schlage zu ihrem Steueransatze 10ter Unterabtheilung zu vernehmen. 
7.) Bei Gewerbtreibenden, welchen durch Anschaffung des von ihnen zu verarbeitenden 
Materials, im Vergleich mit ihren Gewerbsgenossen, ein höherer Gewinn zu Theil wird, 
z. B. bei Schneidern, welche ein Lager von Kleiderstoffen halten, kann, nach dem Ermessen 
der Abschätzungsbehörde, ein besonderer Zuschlag Statt finden. 
8.) Diejenigen der 10ten Unterabtheilung angehörigen Personen, welche ihr Gewerbe 
kaufmännisch oder fabrikmäßig betreiben, sind beziehendlich in der 1sten bis Zten Unter- 
abtheilung mit Gewerbesteuer zu vernehmen. 
lite Unterabtheilung. 
41. 
Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben. 
Die Gewerbesteuer solcher Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, 
wird nach folgenden Bestimmungen erhoben: 
A. Personen, welche für ausländische Handelshäuser oder Fabriken ausländische Waaren 
im Inlande verkaufen oder Bestellungen darauf einsammeln und dieses Geschäft nicht aus- 
schließlich auf inländischen Messen betreiben, haben für je drei Monate 12 Thlr. — — 
zu entrichten. Der Gewerbsbetrieb auf kürzere Zeit, als drei Monate, verpflichtet dennoch 
zu dem Beitrage ven 12 Thlr. — —.
	        
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