Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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schätzung eintreten muß, ist zwischen diesen Ansätzen und den Personalsteuerbeiträgen Aster 
Unterabtheilung, so viel als möglich und mit Rücksicht auf die mehrere oder mindere Sicher— 
heit des Erwerbs, ein angemessenes Verhältniß herzustellen. 
2.) Personen weiblichen Geschlechts, welche in einer der im Tarife aufgeführten Kate- 
gorien ihren Erwerb finden, entrichten ebenfalls die daselbst ausgeworfenen Sätze. 
Zite Unterabtheilung. 
48. 
Prädicatisten. 
Wer ein von der Regierung ihm auf sein Ansuchen ertheiltes oder genehmigtes inländi- 
sches oder ausländisches öffentliches Prädicat führt, ohne daß solches mit einem von ihm 
verwalteten Amte in unmittelbarem Zusammenhange steht, oder aus der früheren Verwaltung 
eines Amtes herrührt, entrichtet die Personalsteuer nach dem Tarife B., oder, insofern das 
fragliche Prädicat sich in letzterem nicht aufgeführt finden sollte, nach einem deßhalb durch 
Unser Finanzministerium, nach Verhältniß der durch das Prädicat begründeten bürgerlichen 
Stellung, im Vergleich zu den Steuersätzen anderer Prädicatisten, besonders festzustellen- 
den Satze. 
49. 
Erläuterungen. 
1.) Wer mehrere Prädicate führt, ist nur wegen desjenigen, mit welchem der höhere 
Steuerbeitrag verknüpft ist, personalsteuerpflichtig. 
2.) Cntlassene Militärs von Officiersrang, welche bei ihrer Verabschiedung einen 
höheren Charakter auf ihr Ansuchen erhalten haben, entrichten nur den vierten Theil des 
geordneten Steuerbeitrags. 
3.) Academische Würden sind den Prädicaten in Beziehung auf die Personalsteuer gleich 
zu achten. Wird jedoch deren Erlangung zu Betreibung eines der Personalsteuer unterwor- 
fenen Erwerbes wesentlich erfordert, oder sind dieselben von der Landesuniversität Ehrenhalber 
ertheilt worden, so tritt deßhalb ein Personalsteuerbeitrag 3ter Unmterabtheilung nicht ein. 
Ate Unterabtheilung. 
50. 
Capitalisten, Rentiers 2c. 
Personen, welche, ohne von einem anderen bestimmten, nach vorliegendem Gesetze steuer- 
pflichtigen Erwerbzweige Gebrauch zu machen, lediglich von ihrem Vermögen leben, entrich- 
ten die Personalsteuer nach Maaßgabe der im anliegenden Tarif D. aufgestellten Classen, in 
welche sie sich, mit Vorbehalt der Prüfung durch die Localcommission, selbst einzuschätzen 
haben.
	        
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