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schätzung eintreten muß, ist zwischen diesen Ansätzen und den Personalsteuerbeiträgen Aster
Unterabtheilung, so viel als möglich und mit Rücksicht auf die mehrere oder mindere Sicher—
heit des Erwerbs, ein angemessenes Verhältniß herzustellen.
2.) Personen weiblichen Geschlechts, welche in einer der im Tarife aufgeführten Kate-
gorien ihren Erwerb finden, entrichten ebenfalls die daselbst ausgeworfenen Sätze.
Zite Unterabtheilung.
48.
Prädicatisten.
Wer ein von der Regierung ihm auf sein Ansuchen ertheiltes oder genehmigtes inländi-
sches oder ausländisches öffentliches Prädicat führt, ohne daß solches mit einem von ihm
verwalteten Amte in unmittelbarem Zusammenhange steht, oder aus der früheren Verwaltung
eines Amtes herrührt, entrichtet die Personalsteuer nach dem Tarife B., oder, insofern das
fragliche Prädicat sich in letzterem nicht aufgeführt finden sollte, nach einem deßhalb durch
Unser Finanzministerium, nach Verhältniß der durch das Prädicat begründeten bürgerlichen
Stellung, im Vergleich zu den Steuersätzen anderer Prädicatisten, besonders festzustellen-
den Satze.
49.
Erläuterungen.
1.) Wer mehrere Prädicate führt, ist nur wegen desjenigen, mit welchem der höhere
Steuerbeitrag verknüpft ist, personalsteuerpflichtig.
2.) Cntlassene Militärs von Officiersrang, welche bei ihrer Verabschiedung einen
höheren Charakter auf ihr Ansuchen erhalten haben, entrichten nur den vierten Theil des
geordneten Steuerbeitrags.
3.) Academische Würden sind den Prädicaten in Beziehung auf die Personalsteuer gleich
zu achten. Wird jedoch deren Erlangung zu Betreibung eines der Personalsteuer unterwor-
fenen Erwerbes wesentlich erfordert, oder sind dieselben von der Landesuniversität Ehrenhalber
ertheilt worden, so tritt deßhalb ein Personalsteuerbeitrag 3ter Unmterabtheilung nicht ein.
Ate Unterabtheilung.
50.
Capitalisten, Rentiers 2c.
Personen, welche, ohne von einem anderen bestimmten, nach vorliegendem Gesetze steuer-
pflichtigen Erwerbzweige Gebrauch zu machen, lediglich von ihrem Vermögen leben, entrich-
ten die Personalsteuer nach Maaßgabe der im anliegenden Tarif D. aufgestellten Classen, in
welche sie sich, mit Vorbehalt der Prüfung durch die Localcommission, selbst einzuschätzen
haben.