Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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angehört, ist nur in derjenigen beizuziehen, in welcher er den höhern Beitrag zu entrich— 
ten hat oder bei gleicher Höhe der beiderseitigen Sätze mit der Gewerbesteuer. 
3.) Ehefrauen und Wittwen, welche in gegenwärtiger Unterabtheilung mit einem Bei— 
trage von nicht mehr, als Zwei Neugroschen, zu vernehmen wären, bleiben hierselbst frei. 
Gte Unterabtheilung. 
8 54. 
Personen, welche in den Unterabtheilungen L—5 nicht begriffen sind. 
Personen, welche weder Gewerbesteuer noch Personalsteuer 1ster bis 5ter Unterabtheilung 
entrichten, noch auch von der Gewerbe= und Personalsteuer nach § 11 g. befreit, noch endlich 
der Grundsteuer unterworfen sind, haben an Personalsteuer: 
Fünf Neugroschen — jeder männliche Contribuent, 
Zwei Neugroschen — jeder weibliche Contribuent, 
zu erlegen. 
55. 
Erläuterungen. 
Ehefrauen und Wittwen bleiben in der 6ten Unterabtheilung befreit. 
III. Abschnitt. 
Von der Abschätzung und Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer. 
56. 
1.) Behörden für die Abschätzung. 
a.) Orts-Abschätzungscommissionen. 
Für jeden Ort wird ein Gewerbe= und Personalsteuercataster auf Grund des, unter obrig- 
keitlicher Beglaubigung aufgestellten Einwohnerverzeichnisses, durch eine Orts-Abschätzungs- 
commission aufgestellt. — Dieselbe besteht aus einem vom Finanzministerium für einen 
ganzen Steuerbezirk oder einen Theil desselben ernannten Commissar, (Districtscommissar) 
als Vorstand, aus Abgeordneten der Gemeindeorgane (Ortsdeputirten) und den für die nach- 
stehend bemerkten Unterabtheilungen zuzuziehenden Sachverständigen. Die Ortsdeputirten 
bestehen in den Städten aus Mitgliedern der Stadträthe und der Stadtverordneten, auf dem 
Lande aus Mitgliedern der mit Gemeindeämtern beauftragten Personen. Ihre Zahl wird im 
Verwaltungswege bestimmt. Für Abschätzung der Gewerbesteuer 1 ster Unterabtheilung, #2ter 
Unterabtheilung A. und Zter Unterabtheilung, insoweit bei der ersten nicht die 9§ 21 A. be- 
stimmten Durchschnittsätze eintreten, sind von der Orts-Abschätzungscommission Sachpverstän- 
dige, welche den gedachten Unterabtheilungen angehören, zuzuziehen. Ihre Zahl ist von der 
Ortscommission zu bestimmen, doch soll sie in der Regel nicht über zehn sein und auf die 
Vertretung aller Hauptinteressen möglichst Rücksicht genommen werden. In Fällen, wo sich
	        
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