Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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eine ausreichende Vertretung der Betheiligten eines Orts wegen deren geringer Anzahl nicht 
erreichen läßt oder wo es wegen besonderer Wichtigkeit oder Schwierigkeit der Abschätzung 
nach dem Ermessen der Ortscommission erforderlich ist, hat dieselbe einen oder mehrere aus— 
wärtige Sachverständige zuzuziehen. 
Die Zuziehung von Sachverständigen bei allen übrigen freien Abschätzungen ist der Orts— 
Abschätzungscommission nachgelassen. 
857. 
b.) Kreis-Abschätzungscommissionen. 
Zur Prüfung der für die Fabrikanten (vergl. § 25 A.) ausgeworfenen Steuerbeiträge be- 
steht innerhalb jedes Steuerkreises eine Kreis-Abschätzungscommission, welche aus dem jedes- 
maligen Kreissteuerrathe und einem von Unserm Ministerium des Innern deßhalb beauftragten 
Beamten dieses Verwaltungsdepartements gebildet wird und zu der ihr übertragenen Schätzung 
noch andere sachverständige Personen zuzuziehen hat. 
58. 
Tc.) Central-Abschätzungscommission. 
Die für die einzelnen Steuerkreise erfolgten Schätzungen der 957 gedachten Fabrikge- 
schäfte unterliegen ferner, Behufs etwa nöthiger Ausgleichung der Steuerkreise gegen einan- 
der, der Repision einer, aus Mitgliedern Unserer Ministerien der Finanzen und des Innern 
bestehenden Central-Abschätzungscommission. 
8 59. 
d.) Finanzministerium. 
Die endliche Feststellung sämmtlicher Cataster erfolgt durch das Finanzministerium. 
8 60. 
2.) Behörden für die Erhebung. 
a.) Individualeinnahmen. 
Die Individualerhebung der Gewerbe- und Personalsteuer haben die Gemeinden durch 
von ihnen zu erwählende und zu vertretende Einnehmer nach Maaßgabe der für die Grund— 
steuer erlassenen Vorschriften (s. Gesetz vom 9ten September 1843, 8 30 fg.) gegen eine Er— 
heb ungsgebühr von Vier vom Hundert zu besorgen. 
Dem Finanzministerium bleibt jedoch unbenommen, für Steuerpflichtige, welche stehende 
Bezüge aus der Staatscasse empfangen, die unmittelbare Einziehung der Steuer durch die be- 
troffenen Zahlämter anzuordnen. 
8 6I. 
b.) Bezirkseinnahmen. 
Die Ortseinnahmen haben die Steuerbeiträge an die Bezirkssteuereinnahmen abzuliefern. 
1845. 48
	        
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