Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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66. 
Fristen für die Reclamationen. 
Die Aenderung eines in das Cataster aufgenommenen und festgestellten Ansatzes kann in 
Folge einer begründeten Reclamation nur dann Statt finden, wenn dieselbe innerhalb Sechs 
Wochen von Bekanntmachung des Ansatzes an, von dem Contribuenten dagegen eingewendet 
worden ist. Der Nachweis der Beschwerde liegt jederzeit dem Reclamanten ob. 
Wird eine Reclamation nach Verlauf obiger Frist eingewendet, so ist solche erst bei der 
nächsten Steuerrevision zu berücksichtigen. 
Die Zurückerstattung bereits erlegter Abgabenbeträge kann, mit Ausnahme nachweislicher 
Rechnungsfehler, nur für das Jahr und beziehendlich bis zu solchem zurück Statt finden, in- 
nerhalb defsen die Reclamation erfolgt ist. 
867. 
Die Rechtsmittel sind ohne Suspensiokraft. 
Reclamationen und Rercurse gegen die Ansätze und die Einbringung von Gewerbe= und 
Personalsteuerbeiträgen haben keine Suspensiokraft. 
8 68. 
Kosten und Stempelimpost. 
Eine einmalige Reclamation ist in jedem Falle kosten- und stempelfrei. Weitere Recla— 
mationen ziehen, dafern solche unbegründet erfunden worden, die Abstattung der durch sie ver— 
anlaßten Kosten nach sich. Wie daher außerdem in den die Gewerbe= und Personalsteuerrecla— 
mationen betreffenden Sachen sämmtliche Behörden stempel= und kostenfrei zu erxpediren haben, 
ist bei nochmaligen unbegründeten Reclamationen das erforderliche Stempelpapier nachzucassiren 
und der Betrag desselben nebst den erwachsenen Kosten einzubringen. 
V. Abschnitt. 
Von Hinterziehungen und Ordnungswiodrigkeiten. 
8 69. 
Begriff der Steuerhinterziehung. 
Eine Hinterziehung der Gewerbe- und Personalsteuer begeht, 
1.) wer den Betrieb eines steuerpflichtigen Gewerbes oder die Eigenschaft, welche ihn zur 
Personalsteuer verpflichtet, auf Befragen ableugnet und hierdurch der Steuer entweder gänz— 
lich sich entzieht oder einen geringeren Ansatz veranlaßt, als von ihm, den gesetzlichen Vor— 
schriften nach, zu entrichten gewesen wäre; 
2.) wer über den Umfang seines Gewerbsbetriebs oder über sonstige Verhältnisse, von 
welchen die Bestimmung des Steuerbeitrags abhängig ist, sich erwiesener Maaßen wissentlich 
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