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66.
Fristen für die Reclamationen.
Die Aenderung eines in das Cataster aufgenommenen und festgestellten Ansatzes kann in
Folge einer begründeten Reclamation nur dann Statt finden, wenn dieselbe innerhalb Sechs
Wochen von Bekanntmachung des Ansatzes an, von dem Contribuenten dagegen eingewendet
worden ist. Der Nachweis der Beschwerde liegt jederzeit dem Reclamanten ob.
Wird eine Reclamation nach Verlauf obiger Frist eingewendet, so ist solche erst bei der
nächsten Steuerrevision zu berücksichtigen.
Die Zurückerstattung bereits erlegter Abgabenbeträge kann, mit Ausnahme nachweislicher
Rechnungsfehler, nur für das Jahr und beziehendlich bis zu solchem zurück Statt finden, in-
nerhalb defsen die Reclamation erfolgt ist.
867.
Die Rechtsmittel sind ohne Suspensiokraft.
Reclamationen und Rercurse gegen die Ansätze und die Einbringung von Gewerbe= und
Personalsteuerbeiträgen haben keine Suspensiokraft.
8 68.
Kosten und Stempelimpost.
Eine einmalige Reclamation ist in jedem Falle kosten- und stempelfrei. Weitere Recla—
mationen ziehen, dafern solche unbegründet erfunden worden, die Abstattung der durch sie ver—
anlaßten Kosten nach sich. Wie daher außerdem in den die Gewerbe= und Personalsteuerrecla—
mationen betreffenden Sachen sämmtliche Behörden stempel= und kostenfrei zu erxpediren haben,
ist bei nochmaligen unbegründeten Reclamationen das erforderliche Stempelpapier nachzucassiren
und der Betrag desselben nebst den erwachsenen Kosten einzubringen.
V. Abschnitt.
Von Hinterziehungen und Ordnungswiodrigkeiten.
8 69.
Begriff der Steuerhinterziehung.
Eine Hinterziehung der Gewerbe- und Personalsteuer begeht,
1.) wer den Betrieb eines steuerpflichtigen Gewerbes oder die Eigenschaft, welche ihn zur
Personalsteuer verpflichtet, auf Befragen ableugnet und hierdurch der Steuer entweder gänz—
lich sich entzieht oder einen geringeren Ansatz veranlaßt, als von ihm, den gesetzlichen Vor—
schriften nach, zu entrichten gewesen wäre;
2.) wer über den Umfang seines Gewerbsbetriebs oder über sonstige Verhältnisse, von
welchen die Bestimmung des Steuerbeitrags abhängig ist, sich erwiesener Maaßen wissentlich
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