Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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um Lohn. 
v bei eignem Material. Personalsteuer öter 
Unterabtheilung. 
Musseline, ganz geringer baumwollener Tü= 
cher und dergl. gebraucht wird. — Thlr. 10 Ngr. — Thlr. 5 Ngr. 
t.) von einem andern Stuhl . — - 15-— — 5 
C. Seidenweber, s. unter J. 
*) Anmerkungen. 
1.) Sämmtliche Sätze für Weber und Wirker des gegenwärtigen Tarifs sind auf 1 bei Per- 
sonen zu ermäßigen, welche die Weberei und Wirkerei nur als Nebenerwerb bei der Land- 
wirthschaft oder einem anderen Gewerbe betreiben. 
2.) Mit Ausnahme der Sätze unter b. sind die von Frauenspersonen und Lehrlingen besetzten 
Stühle allenthalben blos mit der Hälfte vorstehender Beträge in Ansatz zu bringen. In- 
wieweit dieß auch bei den Sätzen unter b. geschehen könne, bleibt in das Ermessen der 
Orts-Abschätzungscommission Gestell. 
3.) Eine Ermäßigung bis auf 1 findet bei den Sätzen unter a. dann Statt, wenn der Ge- 
werbtreibende durch Bescheinigung der Obrigkeit oder der Innungsältesten glaubhaft nach- 
weist, daß die Stühle längstens nur 6 Monate des vorigen Jahres im Gange waren. 
III. für Gewerbtreibende, bei denen freie Schätzung stattfindet. 
Adreß= und Commissions-Comtoirs, deren In- 
haber —3 Thlr. — Ngr. bis 50 Thlr. — Ngr. 
Agenten, wozu auch Geschäftsführer ausländi- 
scher Handelshäuser gehören, welche in Sach- 
sen ihren Wohnsitz haben, ferner Auctionato- 6 
ren, Inhaber von Leihanstalten, welche nicht 
anderwärts aufgeführt sind, Commissionärs, 
käkler, Sensale, Unterh##ndler 1 — 
Aufläder, polizeilich verpflichtete 1 — 
Badeanstaltsinhaber, ohne Barbiergerechtigkeit 1 — 
Bader ohne Baderei- oder Barbiergerechtigkeiten 
und dafern erstere nicht als blose Gewerbsge— 
hülfen zu betrachten sind — 15 1 — 
Ballenbinder, wie Aufliver 
Bierschröter .. 1 — 6 — 
Bleicher, insofern er nicht in der zten Unterab- 
theilung zu vernehmen ist — 10 
Blumenarbeiterinnen — 5 
Brunnengräüber . — 10 
Budenführer (Budenverleiher) 
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