Nlo. 1. 1819. 1
Königlich-Württembergisches
Staaks= und Regierungs-Blakk.
Samstag, 2. Januar.
Königl. Verordnung, Prästatfonen der Gemeinden für Hof-Stellen betreffend, v. 17. Dez. 1618.
Se. Majestät, der König haben in der höchsten Verordnung vom
. Sept. 1817. (Sta ats= und Regierungs-Blatt von 13717 Nro. 57.) ausgesprochen,
daß durch die Bestimmung einer Cieil-Liste alle weiteren Prästationen der Staats-
Cassen und Staats= Behörden für Hof= Stellen aufgehoben seyen.
Als erläuternder Nachtrag hiezu wird num, zu Folge hochsten Befehls vom
1). Dez., bekannt gemacht, daß sjene Verordnung sich auch auf die Leistungen von
Gemeinden, und hienach insbesondere auch, mit Auenahme der Jagdfrohnen im
Hoffagd, Bezirk, auf Frohndienste aller Art, namentlich auf Fuhren, ostritte und
Botendienste erstrecke, und mithin keine Hofbehörde befugt sey, solche zu fordern;
wobei es sich übrigens von selbst versteht, daß hiedurch die Frohn, Leistungen der
einzelnen Unterthanen oder Gemeinden gegen den Staat und die Königl. Kammern
keine Abänderung erleiden. Stuttgart, den 17. Dezember 1878.
Auf Befehl des Königs:
Königl. Hofkammer= Prästdium.
v. Vellnagel.
Vergütunzspreis für die Fourage der Gensdarmerie.
Da der Verqütungs-Preis für die der Gensd'armerie abgegebene Fourage
auf die Monate Oktober, Novemder und Dezember 1818. zu 28 kr. per Ration be-
stimmt worden ist; so werden die sämmtlichen Oberamts. Pflegen hievon in Kennt-
niß gesetzt, und zugleich angewiesen, die Verpflegungs," Verzeichnisse wie bisher an