Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Zu §& 41 und 
Zu dens. §6. 
— 
Zu dens. g8. 
(370 ) 
§19. Von den Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, haben sich 
vor Beginn des Gewerbebetriebs mit Gewerbesteuerscheinen, als Beleg über die 
erfolgte Beiziehung zur hierländischen Gewerbesteuer zu versehen: 
a.) die § 41 A. des Gesetzes genannten Personen, insoweit sie nicht nach § 42, 1 
des Gesetzes (§ 26 dieser Verordnung) von der Gewerbesteuer frei zu lassen sind; 
(siehe hierüber § 2 8 dieser Verordnung.) 
b.) Ausländer, welche zwischen inländischen Orten regelmäßige Binnenschifffahrt (§ 33 
des Gesetzes) oder ein sonstiges regelmäßiges Transportgewerbe (§ 35 des Gesetzes) 
betreiben, 
c#.) Ausländer, welche mit Handelsgegenständen im Inlande umherziehen (§J 41 F. 
des Gesetzes), 
a.) Inländer, welche die 9§ 41 D, E, F des Gesetzes benannten Gewerbe betreiben. 
Die unter a, b, c genannten Personen haben die geordnete Gewerbesteuer an die 
Steuereinnahme derjenigen Stadt, welche sie im Inlande zuerst betreten, und zwar auf we- 
nigstens 3 Monate im Voraus zu entrichten, bei einem längern Aufenthalte im Inlande 
aber den, ebenfalls von 3 zu 3 Monaten im Voraus zu erlegenden Steuerbetrag, an die 
Steuereinnahme derjenigen Stadt abzuführen, welche sie nach Ablauf der vorhergehenden 
Frist zuerst berühren. 
Von den gedachten Stenereinnahmen ist der Empfang der Steuer auf dem Gewerbe- 
steuerscheine zu bekennen. 
Dagegen haben die unter d. aufgeführten Inländer die Steuer an dem Orte, wo 
sie sich wesentlich aufhalten, in den geordneten Terminen (§ 42 nachstehend) zu entrichten 
und ist daher in solchem Falle von der Steuereinnahme nur das Nöthige gehörigen Orts 
anzumerken, um die Steuer zu seiner Zeit zu erheben. 
Die § 41 B, C des Gesetzes genannten Ausländer endlich haben die erfolgte Ab- 
führung der von ihnen nach Verdiensttagen zu entrichtenden Gewerbesteuer durch QOuit- 
tungen der Ortssteuereinnehmer nachzuweisen. 
Für die nach § 24, 5 und 7 und § 42, 3 des Gesetzes Lon der Gewerbesteuer be- 
freiten Geschäfte bedarf es der Ertheilung und Führung von Gewerbesteuerscheinen oder 
Freischeinen nicht. 
§ 20. Die Gewerbesteuerscheine sind nur von den Ortsobrigkeiten nach den beige- 
druckten Formularen Sub A., a und A, b im Folioformate auszustellen, auch in Fällen, 
wo die Steuer sofort zu erlegen ist, (§ 19, a, b, c vorstehend) erst nach erfolgter Ent- 
richtung derselben an den Einnehmer zu vollziehen. 
Für jeden solchen Schein ist dem Empfänger an Kosten eine Gebühr von nicht mehr 
als — 21 Ngr. — abzuverlangen. 
#J21. Die Gewerbesteuerscheine dienen lediglich zur Ausweisung über die erfüllte
	        
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