Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Steuerpflicht, nicht aber zur Legitimation für den Gewerbsbetrieb an sich. Es können da- 
her auch Gewerbesteuerscheine nur an solche Personen ertheilt werden, welchen die Erlaub- 
niß zum Betriebe in polizeilicher Hinsicht bereits zusteht, auch erstreckt sich die dem Gewerb- 
treibenden durch den Gewerbesteuerschein ertheilte Legitimation nur auf das Inland und 
kann in keinem Falle auf das Ausland ausgedehnt werden, (siehe § 12 oben.) 
An Ausländer sind Gewerbesteuerscheine nicht eher zu ertheilen, bis sich dieselben 
durch vorschriftmäßige, auf das Bereisen hiesiger Lande gerichtete Pässe oder Eisenbahn- 
karten, soweit sie dergleichen bedürfen, persönlich legitimirt haben. 
§#22. Der Betrag der für jeden Fall zu erhebenden Gewerbesteuer ist, dafern der= Zu dens. 88. 
selbe nicht bereits im Ortscataster festgestellt worden, von der Ortsobrigkeit nach Maaßgabe 
der einschlagenden gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen. Nur in den Fällen § 41, B, C 
des Gesetzes, wo die Steuer nach Verdiensttagen zu bemessen ist, hat, wenn die Ortsobrig- 
keit entfernt ist, der Gemeindevorstand den Beitrag zu bestimmen. 
*23. Dem Gewerbesteuerschein ist die Nummer, unter welcher derselbe in dem bei den Zu dens. §#. 
Ausstellungsbehörden zu führenden, alljährlich zu erneuernden Gewerbesteuerschein-Journale 
aufgenommen worden, jederzeit, außerdem aber noch die Nummer des Individualeatasters 
in dem Falle beizufügen, wenn der Empfänger des Scheins Inländer und der ihm aufer- 
legte Steuerbeitrag im Cataster seines Wohnorts aufgenommen ist. 
§ 24. Die § 10 oben genannten Personen haben die ihnen ertheilten Gewerbesteuer= Zu dens. ##. 
scheine oder beziehendlich Ouittungen bei ihren Geschäftsreisen im Inlande bei sich zu füh- 
ren und sind verpflichtet, selbige den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf jedesmaliges 
Verlangen vorzuzeigen. 
Letztere sind angewiesen, jene Personen zu Vorzeigung dieser Legitimationen aufzufor- 
dern, in Ermangelung derselben aber, oder, dafern die im Gewerbesteuerschein für den Ge- 
werbsbetrieb verstattete Frist bereits abgelaufen ist, oder endlich von dem Inhaber ein an- 
deres zur Führung eines Gewerbesteuerscheines verpflichtendes Gewerbe betrieben wird, als 
in dem Scheine selbst benannt ist, die Betroffenen anzuhalten und in Städten bei der 
Ortsobrigkeit, auf dem Lande bei den Ortsgerichtspersonen zu weiterer Verfolgung der 
Sache zu gestellen. 
Sollte sich Jemand weigern, der Aufforderung zur Vorzeigung des Gewerbesteuerscheins 
oder in dessen Ermangelung zu der nach Obigem vorgeschriebenen persönlichen Gestellung 
sofort Folge zu leisten, so verfällt derselbe in eine Geldstrafe von 5 Thalern oder verhält- 
nißmäßige Gefängnißstrafe. 
Die competenten Obrigkeiten (§ 74 des Gesetzes) haben sich der Untersuchung der ih- 
nen Obigem gemäß geschehenden Anzeigen ungesäumt zu unterziehen, eintretenden Falls 
die vorerwähnte Strafe einzuziehen und beziehendlich zu vollstrecken, die Dorfgerichtsperso-
	        
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