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#.) bei Segel-Schiffern ist die Anzahl der Lasten jedes Fahrzeugs nach den amt-
h.)
k.)
lichen Schiffspatenten anzugeben, ingleichen ob der Schiffer zugleich Handel treibt
und womit; bei Inhabern des Befugnisses zum Ueberfahren sind Fährgerechtig—
keiten von dem Befugniß bloser Personenüberfahrt zu unterscheiden;
bei Fuhrleuten, Lohnkutschern und Pferdeverleihern ist die Zahl
der Pferde anzugeben und zu bemerken, ob und wie viele davon nur kürzere Zeit
als drei Monate gehalten worden, sowie ob und wie viele zu anderweitem Gewerbs—
betriebe des Besitzers oder zur Feldwirthschaft desselben erforderlich sind; ingleichen
bei Personen, welche nicht mehr als zwei Pferde halten, ob sie blos ein minder
einträgliches Lohnfuhrwerk, z. B. Sand-, Ackerfuhren und dergleichen betreiben;
bei Personen, welche durch Pachtung irgend einer Art einen Erwerb finden, ist
die Höhe des Pachtgeldes, sowie der etwa außerdem noch zu gewährende Naturalien-
auszug anzugeben, zugleich aber auch zu bemerken, ob und welche Unterpacht-
summen und sogenannte trockene Natural= und Geldgefälle aller Art hierunter be-
griffen sind;
bei Gewerbtreibenden und Künstlern, welche ihre Kunst gewerbmäßig
ausüben, ist, soweit sie nach Tarif A. Abschnitt I. zu besteuern sind, die höchste
Zahl der Gesellen und Lehrlinge oder sonstigen Gewerbsgehülfen anzugeben, welche
ein Meister in jedem Vierteljahre des vorhergegangenen Jahres zugleich in Arbeir
gehabt hat. Hinsichtlich der Gewerbsgehülfen ist vorkommenden Falls mit zu be-
merken, ob solche technisch gebildet sind oder nicht, mämlichen oder weiblichen
Geschlechts sind.
Insoweit von den im Tarif A. Abschnitt III. aufgeführten Gewerbtreibenden
Gehülfen gehalten werden, ist auch bei diesen die Anzahl derselben beiläufig mir
anzugeben.
Bei Buchdruckern ist die Zahl der gewöhnlichen und der Schnellpressen, sowie
ob letztere einfache, doppelte oder mehrfache sind, anzugeben.
Bei Webern und Wirkern die Anzahl der Zug= oder Jacquardstühle (mit dem
Bemerken, ob sie drei Ellen und mehr Breite haben), der Tuchstühle und der
gewöhnlichen Webstühle, ingleichen inwieweit sie von Frauenspersonen und Lehr-
lingen besetzt sind, ferner ob sie zu Verarbeitung von Schaafwolle (Streich= oder
Kammwolle), oder von Lein oder Baumwolle oder einer Mischung von Schaaf-
und Baumwolle oder Lein, oder endlich nur zu Verfertigung roher Kattune,
schwerer oder grober Musseline, ganz geringer baumwollner Tücher und dergleichen
gebraucht werden.
Im Uebrigen ist mit anzugeben, ob ein Gewerbtreibender sich zugleich mit
dem Verkaufe fremder (d. i. nicht von ihm und seinen Gehülfen selbst gefertigter)
Erxzeugnisse befasse, (wohin auch z. B. bei Schneidern die Haltung eines Lagers