Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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#.) bei Segel-Schiffern ist die Anzahl der Lasten jedes Fahrzeugs nach den amt- 
h.) 
k.) 
lichen Schiffspatenten anzugeben, ingleichen ob der Schiffer zugleich Handel treibt 
und womit; bei Inhabern des Befugnisses zum Ueberfahren sind Fährgerechtig— 
keiten von dem Befugniß bloser Personenüberfahrt zu unterscheiden; 
bei Fuhrleuten, Lohnkutschern und Pferdeverleihern ist die Zahl 
der Pferde anzugeben und zu bemerken, ob und wie viele davon nur kürzere Zeit 
als drei Monate gehalten worden, sowie ob und wie viele zu anderweitem Gewerbs— 
betriebe des Besitzers oder zur Feldwirthschaft desselben erforderlich sind; ingleichen 
bei Personen, welche nicht mehr als zwei Pferde halten, ob sie blos ein minder 
einträgliches Lohnfuhrwerk, z. B. Sand-, Ackerfuhren und dergleichen betreiben; 
bei Personen, welche durch Pachtung irgend einer Art einen Erwerb finden, ist 
die Höhe des Pachtgeldes, sowie der etwa außerdem noch zu gewährende Naturalien- 
auszug anzugeben, zugleich aber auch zu bemerken, ob und welche Unterpacht- 
summen und sogenannte trockene Natural= und Geldgefälle aller Art hierunter be- 
griffen sind; 
bei Gewerbtreibenden und Künstlern, welche ihre Kunst gewerbmäßig 
ausüben, ist, soweit sie nach Tarif A. Abschnitt I. zu besteuern sind, die höchste 
Zahl der Gesellen und Lehrlinge oder sonstigen Gewerbsgehülfen anzugeben, welche 
ein Meister in jedem Vierteljahre des vorhergegangenen Jahres zugleich in Arbeir 
gehabt hat. Hinsichtlich der Gewerbsgehülfen ist vorkommenden Falls mit zu be- 
merken, ob solche technisch gebildet sind oder nicht, mämlichen oder weiblichen 
Geschlechts sind. 
Insoweit von den im Tarif A. Abschnitt III. aufgeführten Gewerbtreibenden 
Gehülfen gehalten werden, ist auch bei diesen die Anzahl derselben beiläufig mir 
anzugeben. 
Bei Buchdruckern ist die Zahl der gewöhnlichen und der Schnellpressen, sowie 
ob letztere einfache, doppelte oder mehrfache sind, anzugeben. 
Bei Webern und Wirkern die Anzahl der Zug= oder Jacquardstühle (mit dem 
Bemerken, ob sie drei Ellen und mehr Breite haben), der Tuchstühle und der 
gewöhnlichen Webstühle, ingleichen inwieweit sie von Frauenspersonen und Lehr- 
lingen besetzt sind, ferner ob sie zu Verarbeitung von Schaafwolle (Streich= oder 
Kammwolle), oder von Lein oder Baumwolle oder einer Mischung von Schaaf- 
und Baumwolle oder Lein, oder endlich nur zu Verfertigung roher Kattune, 
schwerer oder grober Musseline, ganz geringer baumwollner Tücher und dergleichen 
gebraucht werden. 
Im Uebrigen ist mit anzugeben, ob ein Gewerbtreibender sich zugleich mit 
dem Verkaufe fremder (d. i. nicht von ihm und seinen Gehülfen selbst gefertigter) 
Erxzeugnisse befasse, (wohin auch z. B. bei Schneidern die Haltung eines Lagers
	        
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