Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Zu ders. F. 
Zu deis.8. 
Zu ders. 8. 
Zu derf. F. 
( 378) 
aus den in Tarif D. aufgestellten Elassen diejenige Classe selbst anzugeben, in 
welche sie hinsichtlich ihres Einkommens gehören und es ist dann diese Selbstein- 
schätzung im Einwohnerverzeichnisse auf den Grund der dießfalls einzuziehenden 
und dem Verzeichnisse beizufügenden Declaration mit zu bemerken. 
Den Personalsteuerpflichtigen 4ter Unterabtheilung bleibt jedoch nachgelassen, 
die vorgedachte Declaration, anstatt zur Aufnahme in das Einwohnerverzeichniß, 
der Orts-Abschätzungscommission unmittelbar zu bewirken und ist solchenfalls nur 
das Erforderliche hierüber im Einwohnerverzeichnisse anzumerken. 
Für Unmündige sind diese Declarationen durch deren Vormünder zu bewirken;: 
xßp.) bei Gewerbsgehülfen und Personen, welche für Privatdienstleistungen gelohnt wer- 
den, ist, wenn sie ein festes jährliches Diensteinkommen beziehen, auch dieses nebst 
den etwaigen Naturalbezügen anzugeben. 
Endlich sind überhaupt, nach dem Ermessen der Obrigkeiten, noch alle sonstigen Um- 
stände zu erwähnen, welche über die Erwerbsverhältnisse oder die zur Personalsteuer ver- 
pflichtenden Eigenschaften der aufgeführten Individuen Nachweisung zu geben geeignet er- 
scheinen und vorstehend nicht bereits bemerklich gemacht worden sind. 
#s34. Bei Handwerksgesellen und Lehrlingen, insoweit dieselben beim Mei- 
ster selbst wohnen, ingleichen bei denjenigen Personen, auf welche die Gesindeordnung 
vom 10ten Januar 1835 Anwendung leidet (siehe dieselbe § 2 und 3 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes desselben Jahres S. 18) bedarf es der namentlichen Aufführung 
im Einwohnerverzeichnisse nicht; wohl aber sind selbige der Zahl nach anzugeben, z. B. 
drei Gesellen, zwei Dienstmägde 2c. 
Dafern hinsichtlich solcher Steuerpflichtigen blos ein Wechsel in der Person eintritt, ist 
daher auch eine Verschreibung ihres Steuerbeitrags in Wegfall und Zuwachs nicht erfor- 
derlich. 
§ 35. Die Einwohnerverzeichnisse aller Städte sind in die Schemata der Cataster 
selbst und zwar dergestalt einzutragen, daß die bei jedem Individuum zu machenden Bemer- 
kungen bei dessen Namen in der 2ten und 3ten Colonne des Schemas Platz finden, die 
Colonne für „Anmerkungen" aber leer bleibt. 
Die Catasterschemata werden den Obrigkeiten von den Districtscommissarien auf Be- 
darfsanzeige ausgeantwortet werden. 
§J 36. Die Einwohnerverzeichnisse von Orten des platten Landes sind zum Uleber- 
tragen in die Catasterschemata an die Districtscommissarien abzugeben. 
§37. Die Einreichung dieser beziehendlich sogleich in die Schemata der Cataster ein- 
getragenen Einwohnerverzeichnisse ist von den genannten Obrigkeiten an die betreffenden 
Districtscommissarien zu bewirken,
	        
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