Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Zu 8 60. 
Zu 661 und 
62. 
Zu dens. g8. 
(380 ) 
1 Thlr. — Ngr. —- in großen Städten, 
— 20 -— —-in Mittelstädten, 
— 15 = in kleinen Städten und auf dem platten Lande 
für die Person zu beanspruchen. 
Die zur Theilnahme an den Abschätzungen und zur Subrepartition zugezogenen Sach- 
verständigen (vergl. § 56 und 57 des Gesetzes), welchen nur ein Anspruch auf Vergütung 
des etwaigen Reiseaufwands zusteht, haben den letztern vorkommenden Falls gehörig zu 
bescheinigen. 
# 41. Zu Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer erhalten die Stadträthe in 
den Städten, welche die Städteordnung angenommen haben, in allen übrigen Orten aber 
die Ortssteuereinnehmer das vom Finanzministerium festgestellte Ortscataster durch die be- 
treffende Bezirkssteuereinnahme zugefertiget, und es ist hierauf von genannten Stadträthen 
und Steuereinnehmern allen denjenigen Steuerpflichtigen, deren Steuerbeitrag sich gegen 
den des vorhergegangenen Jahres verändert hat, der neue Beitrag unverzüglich bekanm zu 
machen. Dagegen bleibt es hinsichtlich der unverändert gebliebenen Steuersätze nachgelassen, 
die betheiligten Steuerpflichtigen mittelst einer für alle insgesammt etwa in einem Local-- 
blatte oder auf andere Weise zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung auf ihre Beitrags- 
Fflichtigkeit nach den bisherigen Sätzen zu verweisen. 
§ 42. Die Gewerbe= und Personalsteuerbeiträge sind, insoweit sie nicht nach § 19 
oben vor Beginn des Gewerbebetriebs zu erlegen oder nach § 32 vorstehend von den dieß- 
falls beauftragten Zahlämtern unmittelbar eingezogen werden, in halbjährigen Raten am 
15ten Mai und 
15ten November 
jeden Jahres an die betreffende Ortssteuereinnahme unaufgefordert zu entrichten, von der 
letztern aber nach Abzug der § 60 des Gesetzes geordneten Einnehmergebühr, wofür die 
Erhebung, Ablieferung und Berechnung zu besorgen ist, und zwar 
a.) bei großen Städten 6 Wochen, 
b.) bei Mittelstädten 4 Wochen, 
C.) bei kleinen Städten 3 Wochen, 
d.) beim platten Lande 14 Tage 
nach Ablauf jeden Termins an die Bezirkssteuereinnahme mittelst Lieferscheins abzuführen, 
auch haben die Einnehmer in den großen und Mittelstädten und, nach Ermessen der Be- 
zirkssteuereinnahmen auch die der kleinen Städte und des platten Landes in der Zwischen- 
zeit Abschlagszahlungen einzuliefern. 
§ 43. Beim Wechsel des Wohnorts der Steuerpflichtigen haben die Obrig- 
keiten darüber allenthalben Aufsicht zu führen, daß erstere vor ihrem Abgange die bis 
dahin gefälligen Gewerbe= und Personalsteuern zur Einnahme ihres bisherigen Wohnorts 
vorschriftmäßig erlegt haben.
	        
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