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Insbesondere haben dieselben Wegzugsatteste, Reisepässe, Wanderbücher, Dienstzeugniß-
bücher oder ähnliche Documente in dem Falle, wo der Empfänger seinen bisherigen Auf-
enthalt aufgiebt und dafern nicht die Ausweisung des erstern durch Polizeigesetze geboten
wird, bei Vermeidung des Ersatzes der durch ein entgegengesetztes Verfahren verkürzten
Abgabenbeträge, nicht eher zum Abgang zu autorisiren, als bis der Betheiligte sich über
die Entrichtung seiner seit der letzten allgemeinen Catasteraufstellung gefälligen Beiträge
ausgewiesen hat.
Dieser Nachweisung und der ohne solche erfolgenden Vorenthaltung der Legitimations-
documente bedarf es jedoch nicht bei denjenigen Personen, welche Gehalt, Wartegeld oder
Pension aus Staatscassen zu beziehen haben. (siehe § 45 nachstehend.)
Wegen solcher Personen, deren Steuerbeiträge nach § 62 des Gesetzes von den Dienst-
herrschaften, Handwerksmeistern, Fabrikherren 2c. mit einzuziehen sind, ist beim Wechsel
des Wohnorts jene Bescheinigung über die bis dahin erfolgte Berichtigung der Steuer,
Seiten der Einnahme dieses Orts mittelst kurzer Bemerkung im Wander= oder Dienstzeug-
nißbuche selbst zu bewirken.
ä44. Jeder Steuerpflichtige, mit Ausnahme der § 45 nachstehend gedachten Per= Zu dens. #.
sonen, hat sich darüber, daß er die seit der zuletzt vorhergegangenen allgemeinen Cataster-
aufstellung gefälligen Beiträge vollständig erlegt habe, demnächst bei der Einnahme seines
neuen Wohnorts auszuweisen, die Einnahme aber hat diese Nachweisung, bei eigner Ver-
tretung des durch Zuwiderhandeln verkürzten Abgabenbetrags, spätestens dann zu erfordern,
wenn ein neu eingezogener Bewohner den ersten Steuerbeitrag bei ihr entrichtet.
Steuerpflichtige, welche diese Nachweisung genügend nicht zu ertheilen vermögen, sind
gehalten, den gesetzlichen Steuerbeitrag auf die Zeit bis zur letzten allgemeinen Cataster-
aufstellung zurück zu erlegen, im Falle sich ergebender Hinterziehung (§ 69 des Gesetzes)
aber zur Untersuchung und Strafe zuzuziehen.
§ 45. Allen denjenigen personalsteuerpflichtigen Personen, die aus einer öffentlichen Zu denf. #8.
Casse Besoldung, Gehalt, Wartegeld, Pension und sonstige Bezüge zu empfangen, ihre Per-
sonalsteuer aber nicht an diese Casse, (vergl. § 32, d oben) sondern an die Ortseinnahme
zu entrichten haben, sind diese Bezüge niemals eher zu verabfolgen und auszuzahlen, als
bis die Berichtigung der Personalsteuer durch Vorzeigung der darüber empfangenen QOuit-
tung nachgewiesen wird. Es hat deshalb jeder der gedachten Zahlungsempfänger zwei Mal
im Jahre die ihm ertheilte Personalsteuerquittung über den nächst vorhergegangenen Zah-
lungstermin (beziehendlich den 15ten Mai und 15ten November) bei Erhebung seiner Be-
züge für die Monate Juni und December aufzuweisen. Die Cassirer, Einnehmer um
überhaupt Diejenigen, welche Besoldungen, Wartegelder, Pensionen und sonstige Bezüge
zu verabreichen haben und diese Vorschrift unbefolgt lassen, sind gehalten, die Staatscasse
aus eigenen Mitteln zu entschädigen.