Zu dens. §#.
Zu dens. S#.
Zu 63 flg.
Zu dens. S#.
Zu dens. 88.
(382)
#46. Alles das, was wegen Eintreibung der Grundsteuerreste vorgeschrieben, (siehe
Gesetz vom gten September 1843, § 38, Gesetz= und Verordnungsblatt dess. J. S. 107)
leidet auch analog auf die Gewerbe= und Personalsteuerrückstände Anwendung.
&47. Die Rechnungen sind jährlich einmal, über den Betrag des ganzen Jahres
in der aus dem Schema E. ersichtlichen Form und zwar von den Städten Dresden, Leip-
zig und Chemnitz spätestens den 31sten Januar, von allen übrigen Orten aber spätestens
den 15ten Januar des nächstfolgenden Jahres, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von
10 Thalern — —, zur betreffenden Bezirkssteuereinnahme nebst Unterlagen einzureichen.
Sie sind beziehendlich vom Stadtrath oder Gemeinderath durch dessen Vorstand, ingleichen
vom Localsteuereinnehmer unterschriftlich zu vollziehen und zu besiegeln.
#-48. Für jede Neelamation ist bei der Bezirkssteuereinnahme eine Tabelle nach dem
Schema unter F. anzulegen, welche, insoweit nicht einzelne Fälle eine Ausnahme hiervon
und eine andere Form erforderlich machen, die Stelle der Acten sowie beziehendlich eines
zu erstattenden Berichts vertritt. Für diese Tabellen können gedruckte Formulare benutzt
werden.
In die zweite Colonne dieser Tabelle ist vorerst aus dem Gewerbe= und Personalsteuer-
cataster ein Auszug der den Reclamanten betreffenden Steuersätze zu bringen und zwar in
Städten, welche die Städteordnung angenommen haben, von den Stadträthen, bei allen
übrigen Orten von der Bezirkssteuereinnahme. Hierauf ist von der Bezirkssteuereinnahme
das Gutachten der Ortsdeputirten zu hören, das Ergebniß in die 3te Colonne einzutragen
und sodann die Tabelle nebst der Eingabe des Reclamanten an dessen Obrigkeit abzuge-
ben, welche die Reclamation in der Aten Colonne der Tabelle zu begutachten und letztere
der Bezirkssteuereinnahme wieder zuzustellen hat.
Bei der Bezirkssteuereinnahme ist hierauf von der Tabelle Abschrift zu fertigen, in
letzter der Antrag des Reclamanten in gedrängtem Auszuge in der Colonne 1. — welche
in der Originaltabelle leer bleibt — einzutragen und die Originaltabelle nebst der Abschrift
dann ohne Begleitschreiben bei dem Kreissteuerrathe einzureichen.
& 490. Findet der Kreissteuerrath die Reclamation unzulässig, so hat er seine Ent-
scheidung unter Angabe der Gründe in der 5öten Colonne zu ertheilen, entgegengesetzten
Falles aber und wenn es sich um einen im Cataster bereits aufgenommenen Steuersatz
handelt, daselbst die Reclamation mit seinem Gutachten zu versehen, und, nachdem dasselbe
auch abschriftlich zur Copie der Tabelle gebracht worden, beide Tabellen beim Finanzmini-
sterium einzureichen, welches die Sache mit Seiner Entscheidung versehen an den Kreis-
steuerrath zurückgelangen lassen wird.
* 50. Von den Tabellen bleibt die Abschrift bei derjenigen Behörde, welche die
letzte Entscheidung in der Sache ertheilt hat, das Original nebst der Eingabe des Recla-