Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Zu dens. §#. 
Zu dens. S#. 
Zu 63 flg. 
Zu dens. S#. 
Zu dens. 88. 
(382) 
#46. Alles das, was wegen Eintreibung der Grundsteuerreste vorgeschrieben, (siehe 
Gesetz vom gten September 1843, § 38, Gesetz= und Verordnungsblatt dess. J. S. 107) 
leidet auch analog auf die Gewerbe= und Personalsteuerrückstände Anwendung. 
&47. Die Rechnungen sind jährlich einmal, über den Betrag des ganzen Jahres 
in der aus dem Schema E. ersichtlichen Form und zwar von den Städten Dresden, Leip- 
zig und Chemnitz spätestens den 31sten Januar, von allen übrigen Orten aber spätestens 
den 15ten Januar des nächstfolgenden Jahres, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 
10 Thalern — —, zur betreffenden Bezirkssteuereinnahme nebst Unterlagen einzureichen. 
Sie sind beziehendlich vom Stadtrath oder Gemeinderath durch dessen Vorstand, ingleichen 
vom Localsteuereinnehmer unterschriftlich zu vollziehen und zu besiegeln. 
#-48. Für jede Neelamation ist bei der Bezirkssteuereinnahme eine Tabelle nach dem 
Schema unter F. anzulegen, welche, insoweit nicht einzelne Fälle eine Ausnahme hiervon 
und eine andere Form erforderlich machen, die Stelle der Acten sowie beziehendlich eines 
zu erstattenden Berichts vertritt. Für diese Tabellen können gedruckte Formulare benutzt 
werden. 
In die zweite Colonne dieser Tabelle ist vorerst aus dem Gewerbe= und Personalsteuer- 
cataster ein Auszug der den Reclamanten betreffenden Steuersätze zu bringen und zwar in 
Städten, welche die Städteordnung angenommen haben, von den Stadträthen, bei allen 
übrigen Orten von der Bezirkssteuereinnahme. Hierauf ist von der Bezirkssteuereinnahme 
das Gutachten der Ortsdeputirten zu hören, das Ergebniß in die 3te Colonne einzutragen 
und sodann die Tabelle nebst der Eingabe des Reclamanten an dessen Obrigkeit abzuge- 
ben, welche die Reclamation in der Aten Colonne der Tabelle zu begutachten und letztere 
der Bezirkssteuereinnahme wieder zuzustellen hat. 
Bei der Bezirkssteuereinnahme ist hierauf von der Tabelle Abschrift zu fertigen, in 
letzter der Antrag des Reclamanten in gedrängtem Auszuge in der Colonne 1. — welche 
in der Originaltabelle leer bleibt — einzutragen und die Originaltabelle nebst der Abschrift 
dann ohne Begleitschreiben bei dem Kreissteuerrathe einzureichen. 
& 490. Findet der Kreissteuerrath die Reclamation unzulässig, so hat er seine Ent- 
scheidung unter Angabe der Gründe in der 5öten Colonne zu ertheilen, entgegengesetzten 
Falles aber und wenn es sich um einen im Cataster bereits aufgenommenen Steuersatz 
handelt, daselbst die Reclamation mit seinem Gutachten zu versehen, und, nachdem dasselbe 
auch abschriftlich zur Copie der Tabelle gebracht worden, beide Tabellen beim Finanzmini- 
sterium einzureichen, welches die Sache mit Seiner Entscheidung versehen an den Kreis- 
steuerrath zurückgelangen lassen wird. 
* 50. Von den Tabellen bleibt die Abschrift bei derjenigen Behörde, welche die 
letzte Entscheidung in der Sache ertheilt hat, das Original nebst der Eingabe des Recla-
	        
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