Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

('385 ) 
Ab. 
st !i“m 
des Gewerb esteuerschein-Journals. des Indioidual-Catasters. 
Gewerbesteuerschein. 
(für Inländer.) 
N. N. aus N. hat den ihm, wegen des Handels mit 2c. (als Aussteller von 
Sehenswürdigkeiten 2c., Scheerenschleifer 2c.) auf das Jahr 18. (gauf die 
Zeit vom bis )in Gemäßheit des Gesetzes vom 
184. 6 auferlegten Gewerbesteuerbeitrag von Thaler Ngr. in 
den geordneten Hebeterminen an die Einnahme seines Wohnorts zu entrichten, und ist 
ihm zu seiner Legitimation beim Gewerbsbetriebe innerhalb des Inlands gegenwär- 
tiger 
Gewerbesteuerschein 
ertheilt worden. 
Derselbe dient zur Ausweisung über erfüllte Steuerpflicht und ist deßhalb den mit 
Beaufsichtigung der Gewerbesteuer beauftragten Behörden und Beamten, insbesondere auch 
den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Das Recht zum Gewerbsbetriebe selbst ist dagegen von der Entrichtung der Gewerbe- 
steuer völlig unabhängig. 
Sollte der Inhaber dieses Scheins ein anderes steuerpflichtiges Gewerbe, als wofür 
nach Obigem die Steuer angesetzt worden, oder dasselbe Gewerbe nach Ablauf der obge- 
nannten Frist, betreiben, ohne sich aufs Neue bei der Behörde gemeldet und zum Umher- 
ziehen mit einem neuen Gewerbesteuerscheine versehen zu haben; so ist derselbe gesetzlich 
in Strafe verfallen. 
N. N. den 18 
Das Königl. Justizamt daselbst. 
Der Stadtrath daselbst. 
  
Personalbeschreibung 
des N. J. Die Steuer an Thlr. Ngr. ist notirt. 
(wie auf gewöhnlichen Pässen.) N. N., Einnehmer. 
54½
	        
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