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22.) Decret
wegen Bestätigung des Regulativs einer Sparcassenanstalt für den Bezirk des
Justizamts Hohnstein;
vom 29sten November 1845.
W., rcnn
IR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des
Innern die von dem Stadtrathe zu Schandau und den Stadtgemeinderäthen zu Hohnstein
und Wehlen beabsichtigte Errichtung einer auf Gegenseitigkeit begründeten, für jetzt für
den Bezirk des Justizamts Hohnstein bestimmten Sparcassenanstalt in Hohnstein mit Local=
einnahmen in Schandau und Wehlen, auch nach Befinden in einigen Dorfschaften des
Bezirks, genehmigt, und dem für dieselbe entworfenen Regulative, wie solches Uns vorge-
legt worden, Unsere Bestätigung ertheilt haben, indem Wir zugleich anordnen, daß dem
Inhalte dieses Regulativs, welches in den §§ 27, 29, 30 und 31 einige besondere Rechts-
vergünstigungen enthält, in allen Puncten auf das Genaueste nachgegangen werde.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deecret
ausgefertigt, von Umns eigenhändig unterschrieben und demselben Unser Königliches Siegel
beigedruckt worden.
Dresden, am 29sten November 1845.
Friedrich August.
5 Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Johann Paul von Falkenstein.
Regulativ
der Sparcasse des Amtsbezirks Hohnstein.
2c. 2c.
§& 27. Die Sparcassendirection wird zwar thunlichst Bedacht nehmen, Auszahlungen
nur an die eingetragenen Einleger oder andere bekannte Personen zu leisten; auch behälr