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sie sich das Recht vor, verdächtigen Personen und kleinen Kindern die Zahlung bis zu
Beseitigung der Bedenken vorzuenthalten; es kann ihr jedoch hierunter eine Verpflichtung
nicht angesonnen werden, sondern die Casse wird, wenn sie an den Ueberbringer Zahlung
geleistet hat, durch Rückgabe des Buchs von allen weiteren Ansprüchen befreit.
8 29. Wenn ein Einlagebuch verloren und dieß bei der Sparcassendeputation an—
gezeigt worden ist, so hat letztere den Verlust mit Angabe der Nummer des Buchs und
des Namens, auf welchen es gestellt ist, unter Einräumung einer dreimonatlichen Frist
einmal öffentlich bekannt zu machen, mit der an den unbekannten Inhaber des Buchs ge—
richteten Aufforderung, daß, wenn er Ansprüche darauf zu haben glaube, er solche binnen
der bestimmten Frist anzubringen verbunden sei. Wird innerhalb derselben das Buch von
einer andern Person als dem Einleger producirt, so ist die Sache zur gerichtlichen Erörte—
rung abzugeben. Erfolgt aber die Production des Buchs nicht, so wird dem Anmelder,
wenn er sein Eigenthum an dem verloren gegangenen Buche und die Thatsache des erlit—
tenen Verlustes vor Gericht eidlich bestärkt, gegen Erstattung der durch die Insertion und
beim Gericht erwachsenen Kosten ein neues, auf den Namen des Einlegers lautendes Buch
ausgefertigt.
8 30. Die eingelegten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quit—
tungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die Voll—
streckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse
keineswegs ausgeschlossen werden.
# 31. Gegen die in diesem Regulative angedroheten Rechtsnachtheile und gegen Ver-
säumnisse an den darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht statt.
V33.) Verordnung,
die Erledigung eines in Bezug auf die revidirte Tarordnung vom 26sten No-
vember 1840 entstandenen Zweifels betreffend;
vom 14Aten November 1845.
—,
On die unterm 26sten November 1840 publieirte revidirte Tarordnung der Gerichts-,
Avvocaten= und Notariats= auch Copialgebühren (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 373 fg.)
sind die außer Anwendung gekommenen Ansätze der frühern Tarordnung vom 1 2ten Septem-
ber 1812, Tit III. Nr. 27 und 28 (Cod. Aug. Tom. V. p. 340) für Protocollirung
eines Gerade= und Heergeräths-Kaufs und die darüber auszufertigende Urkunde nicht wieder
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